Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet
BEFORDERUNGSMITTEL > ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen|8701|bis 8705 > Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon > für die industrielle Montage:
von Kraftfahrzeugen der Position|8703,
von Kraftfahrzeugen der Position|8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2|500|cm$3|oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2|800|cm$3|oder weniger,
von Kraftfahrzeugen der Position|8705 > Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet
8708502025Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet
6 weitere Codes
Zölle & Maßnahmen
Drittlandszollsatz3.000 %
Basissatz (erga omnes)
Gilt für alle Drittländer ohne Präferenzabkommen
3.000 %
1 Bescheinigung(en) erforderlich
N990UN/EDIFACT-Bescheinigung
EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
27
Angemeldete Unterposition nicht zulässig
08
Präferenzsätze(59)
+49
Präferenzsätze - 59 Ursprung
Ursprung
Satz
Ersparnis
Handelsabkommen
Details
EU-Canada agreement: re-imported goods1006
0.000 %-3.0 pp
0.000 %
-3.0 pp
—
1
EU-Switzerland agreement: re-imported goods1007
0.000 %-3.0 pp
0.000 %
-3.0 pp
—
2
CARIFORUM1033
0.000 %-3.0 ppEU-CARIFORUM EPA
0.000 %
-3.0 pp
EU-CARIFORUM EPA
Eastern and Southern Africa States1034
0.000 %-3.0 ppESA Interim EPA
0.000 %
-3.0 pp
ESA Interim EPA
SADC EPA1035
0.000 %-3.0 ppSADC EPA
0.000 %
-3.0 pp
SADC EPA
Preferential origin in accordance with the Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Union and the Kingdom of Morocco on the amendment of Protocols 1 and 4 to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kingdom of Morocco, of the other part.2000
0.000 %-3.0 pp
0.000 %
-3.0 pp
—
GSP-EBA2005
0.000 %-3.0 ppEverything But Arms
0.000 %
-3.0 pp
Everything But Arms
European Economic Area2012
0.000 %-3.0 ppEEA Agreement
0.000 %
-3.0 pp
EEA Agreement
1
Autonome Zollaussetzung(1)
ERGA OMNES
0.000 %Regulation 2605/252026-01-01
Ausser:BY(Belarus)RU(Russland)
TM861Die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die diese Waren enthalten.
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278
Low-value consignment customs duty(2)
geerbt von 8708000000
ERGA OMNES
3.000 EURRegulation 0382/262026-07-01
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
ERGA OMNES
3.000 EUR4Regulation 0382/262026-11-01
4 Bescheinigung(en) erforderlich
C127Sonstige Bescheinigungen
Produktidentifikator des Handelsprodukts
27
C128Sonstige Bescheinigungen
Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
C129Sonstige Bescheinigungen
Standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Y081Besondere Vorschriften
Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
27
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
Einfuhr nicht zulässig
06
TM01066Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung beseitigten Befreiung ein Zollsatz von 3 EUR je Sendung, deren Einzelwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn
a) die Einfuhr der Gegenstände ist gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit; oder
B) die Waren befinden sich in einer Postsendung im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Präferenz unter Endverwendung(1)
geerbt von 8708502000
Mercosur5500
2.600 %2Decision 0183/262026-05-01
2 Bescheinigung(en) erforderlich
N990UN/EDIFACT-Bescheinigung
EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)
27
U126Ursprungsnachweis
Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 des Interims-handelsabkommens EU-Mercosur)
27
Angemeldete Unterposition nicht zulässig
08
Maßnahme nicht anwendbar
07
Einfuhrkontrolle(5)
geerbt von 8708000000
Belarus
Regulation 0765/062026-07-24
5 Bescheinigung(en) erforderlich
Y727Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)
29
Y728Besondere Vorschriften
Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)
29
L152Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates
29
Y870Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 8f der Verordnung (EU) Nr. 765/2006)
29
Y764Besondere Vorschriften
Sonstige Bedingungen
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD925Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Artikel 1ra Absatz 1 – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES)
Libyen
Regulation 0813/252025-04-29
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y182Besondere Vorschriften
Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3(a) der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 fallen
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
TM01021Artikel 3a
Es ist untersagt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar oder mittelbar aus Libyen einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Libyens haben.
Russland
Regulation 0833/142026-07-24
5 Bescheinigung(en) erforderlich
L142Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y874Besondere Vorschriften
Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)
26
L143Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 b.2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
26
Y859Besondere Vorschriften
Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
26
Y681Besondere Vorschriften
Vorlage einer Bescheinigung/Genehmigung/eines Dokuments
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD868Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und
dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
VERORDNUNG (EU) 833/2014 - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES)
Ukraine
Regulation 0692/142026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y997Besondere Vorschriften
Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
26
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
26
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
26
Einfuhr nicht zulässig
06
CD967I. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union verboten.
Das Verbot gilt nicht in Bezug auf: Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgestellt worden ist.
II. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates ist die Ausfuhr von Gütern und Technologien die in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen verwendet werden können, verboten:
(a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder
(b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol.
Ukraine
Regulation 0263/222026-06-24
EU-Ukraine DCFTA(seit 2016)
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y984Besondere Vorschriften
Waren, die nicht aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ukraine in den Regionen Donezk, Kherson, Luhansk und Zaporizhzhia stammen oder nicht für diese bestimmt sind
29
N954UN/EDIFACT-Bescheinigung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
29
N864UN/EDIFACT-Bescheinigung
Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD860In der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (ABl. L 42I, S. 77) heißt es:
I. Es ist verboten, Waren mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union einzuführen.
Die Einfuhrverbote gelten nicht für:
die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 24. Mai 2022, sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Vertrag erfüllen will, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Tätigkeit oder die Transaktion mindestens zehn Arbeitstage im Voraus mitgeteilt hat;
Waren mit Ursprung in den genannten Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde.
II. Es ist verboten, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates aufgeführten Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen:
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den genannten Gebieten oder
zur Verwendung in den genannten Gebieten. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind:
(i) Verkehr;
(ii) Telekommunikation;
(iv) Energie;
die Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl-, Erdgas- und mineralischen Ressourcen.
Die Verbote gemäß Nummer II gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrag oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, bis zum 24. August 2022, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
Einfuhrkontrolle - fluorierte Treibhausgase(1)
geerbt von 8708500000
ERGA OMNES
Regulation 0573/242025-06-25
4 Bescheinigung(en) erforderlich
Y152Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Einfuhrverbot für die Reparatur oder Wartung bestehender Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
29
Y986Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/573
29
Y160Besondere Vorschriften
Waren, die nicht unter die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen
29
Y169Besondere Vorschriften
Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die keinem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 (außer Militärausrüstung und Ausnahmen für Reparatur und Wartung) und Anhang IV unterliegen (VO 2024/573)
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD917Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase verboten, sofern nicht die Einführer nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der fluorierten Treibhausgase anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in dem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von Teilen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, gestattet.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern für in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase, die leer oder vollständig oder teilweise befüllt sind, verboten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen, die wieder auffüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen, eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden.
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder diese Gase zu ihrem Funktionieren benötigen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind als:
(a) Kälteanlagen;
(b) Klimaanlagen;
(c) Wärmepumpen;
(d) Brandschutzeinrichtungen;
(e) elektrische Schaltanlagen;
(f) Aerosolzerstäuber, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einschließlich Dosier-Aerosolen;
(g) alle Behälter für fluorierte Treibhausgase;
(h) Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase oder
(i) Organic-Rankine-Kreisläufe.
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig, als den Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit den in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffen vorbefüllt sind, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn nicht die Stoffe, mit denen die Erzeugnisse oder Einrichtungen vorbefüllt sind, im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt sind.
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ist beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 eine Konformitätserklärung vorzulegen.
Gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt Artikel 19 nicht für Unternehmen, die jährlich weniger als 10 Tonnen CO₂-Äquivalent in den Erzeugnissen oder Einrichtungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/573 müssen Unternehmen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Tätigkeiten ausführen.
Gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Registriernummer im F-Gas-Portal anzugeben.
Die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Angaben sind den Zollbehörden, soweit erforderlich, in der Zollanmeldung zu übermitteln.
Einfuhrkontrolle - Luxusgüter(1)
geerbt von 8708000000
Nordkorea
Regulation 2062/172018-02-01
3 Bescheinigung(en) erforderlich
Y945Besondere Vorschriften
Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
29
Y946Besondere Vorschriften
Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509)
29
Y948Besondere Vorschriften
Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD203Das Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden oder für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509)
CD223Das Verbot gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, der DVRK, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509).
CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
TM684Waren aus der Liste der Luxuswaren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/1509
Einfuhrkontrolle - ozonabbauende Stoffe(1)
geerbt von 8708000000
ERGA OMNES
Regulation 0590/242024-03-11
6 Bescheinigung(en) erforderlich
L100Einfuhrbescheinigung/-genehmigung
Einfuhrlizenz "geregelte Stoffe" (Ozonschicht), von der Kommission erteilt
24
Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
24
Y791Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken (Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y789Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion von Halonen abhängt (siehe Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h (Einfuhr) und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f (Ausfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y790Besondere Vorschriften
Ausnahme vom Verbot für ozonabbauende Stoffe, die zur Zerstörung oder Aufarbeitung bestimmt sind (siehe Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590) oder für Erzeugnisse und Einrichtungen (siehe Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i (Einfuhr) der Verordnung (EU) 2024/590)
29
Y792Besondere Vorschriften
Stoffe, Erzeugnisse, Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/590 fallen
29
Überführung in den freien Verkehr nicht zulässig
04
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD911Das Inverkehrbringen und die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten. (Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590)
Folgende Einfuhren sind gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/590 zulässig:
a) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;
b) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;
c) ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8;
d) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
e) ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien;
f) Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10;
g) rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;
h) Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;
i) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologien;
j) Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.
Für die unter die oben genannten Ausnahmen fallenden Einfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 ist die Einfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten.
Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden (Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590).
CD912Einführer, Unternehmen oder Betreiber, die ozonabbauende Stoffe oder Erzeugnisse und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einführen, übermitteln den Zollbehörden ihre Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3.
CD913Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c und d sind bei der Einfuhr der Waren folgende Angaben zu machen:
- Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind;
- Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind.
Einfuhrkontrolle - beschränkte Waren & Technologien(2)
geerbt von 8708000000
Libyen
Regulation 0044/162016-01-20
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y920Besondere Vorschriften
Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
29
Ein-/Ausfuhr nach Kontrolle nicht zulässig
09
CD995Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet.
TM615Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
TM616Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können.
TM617Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz.
TM618Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen.
TM619Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen.
TM620Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen. (siehe den Anhang der entsprechenden Gesetzgebung mit der Liste der Geräte, die zur internen Repression verwendet werden könnten)
Anmerkung 1: Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.
Anmerkung 2: In Nummer 3.5 schließt der Begriff „Fahrzeuge“ Anhänger ein.
Russland
Decision 0512/142014-09-06
1 Bescheinigung(en) erforderlich
Y920Besondere Vorschriften
Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt
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Einfuhr nicht zulässig
06
TM679Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile
TM839Die Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden untersagt (BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014).
Die Verbote gemäß gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich sind.
Beschränkung der Überführung in den freien Verkehr(4)
geerbt von 8700000000
Irak
—Regulation 1210/032003-05-23
4048Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind
TM570Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung
a) in das Gebiet der Gemeinschaft einzuführen oder zu verbringen und
b) mit ihnen zu handeln,
i) wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden, insbesondere, wenn diese Gegenstände entweder Teil öffentlicher Sammlungen sind, die in den Bestandsverzeichnissen von irakischen Museen, Archiven oder besonderen Sammlungen von Bibliotheken oder aber in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Iraks aufgeführt sind, oder
ii) ein begründeter Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers aus Irak oder aber unter Verstoß gegen die einschlägigen irakischen Gesetze und Bestimmungen aus Irak verbracht wurden.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass
a) die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder
b) die Kulturgüter den irakischen Einrichtungen gemäß dem in Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Irak
—Regulation 1210/032003-05-23
4099Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 (ABl. L 169) genannt: keine Beschränkungen
Syrien
—Regulation 1332/132025-05-29
4048Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind
TM572Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen oder weiterzugeben, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.
Das Verbot gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
a) vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
b) auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.
Syrien
—Regulation 1332/132025-05-29
4098Andere als in Verordnung (EG) Nr. 1332/2013 (ABl. L 335) genannt: keine Beschränkungen
Anfangsdatum: 2021-01-01
Beschreibung & Einreihung
Häufige Fehleinreihungen
8708502075: vollständiger Gleichlaufgelenksatz mit Innenring, Außenring, Kugelkäfig und Fettkammer
8708502035: Innengleichlaufgelenk-Tripodengehäuse mit 3 Rollenführungen
Einreihungshinweise
nur Kugelgehäuse eines Außengleichlaufgelenks in Form eines Außenrings
Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse mit 6 bis 8 Kugellaufrillen
Beispielprodukte
Rechtsanmerkungen
NENC8708
Parts and accessories of the motor vehicles of headings 8701 to 8705 The explanatory note to subheading 8707 10 10 applies, mutatis mutandis, to parts and accessories intended for industrial assembly.
Zusätzliche AnmerkungAdditional Notes to Chapter 87
1. For the purposes of heading 8702, 'vehicles for the transport of 10 or more persons' means vehicles designed to carry at least 10 persons, including the driver. 2. For the purposes of subheadings 8703 21 to 8703 24 and 8703 31 to 8703 33, the cylinder capacity of the motor is determined: (a) for spark-ignition engines (petrol), by the swept volume expressed in cm3; (b) for compression-ignition engines (diesel or semi-diesel), by the swept volume expressed in cm3. Where the propulsion is provided by both an internal combustion piston engine and one or more electric motors, the cylinder capacity of the internal combustion piston engine determines the relevant subheading. 3. For the purposes of subheadings 8703 40, 8703 50, 8703 60, 8703 70 and 8703 80, 'plug-in hybrid electric vehicles' means vehicles powered by both an internal combustion piston engine and an electric motor used as the alternative power for vehicle propulsion which may be charged by plugging in to an external source of electric power.
Nichtpräferenzieller Ursprung
value_added
Parts and accessories of the motor vehicles of
headings 8701 to 8705.
CTH; or 45% value
added rule
Restregel
Where the country of origin cannot be determined by application of the primary rules, the country of origin of the goods shall be the country in which the major portion of the materials originated, as determined on the basis of the value of the materials.
Anhang 22-01 DA 2015/2446
Verwandte Seiten
FAQ
Wie hoch ist der EU-Zollsatz für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet (8708502025)?
Der Drittlandszollsatz (erga omnes) für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet beträgt 3.000 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzhandelsabkommen mit der EU.
Gibt es Zollpräferenzen für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet (8708502025)?
Ja, für diesen Code stehen 56 Zollpräferenzen zur Verfügung. Präferenzsätze gelten für Einfuhren aus Ländern mit einem Handelsabkommen mit der EU.
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Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse, Außenring, 6 Kugellaufrillen, Gewinde und externe Evolventenverzahnung mit 21 Zähnen, geschmiedet, gedreht, gefräst und geh
Kugelgehäuse für Außengleichlaufgelenk zur Drehmomentübertragung auf Fahrzeugräder, Außenring mit 8 Kugellaufrillen, Gewinde und externer Evolventenverzahnung m
Außengelenkgehäuse · Kugelgehäuse · Außenring · Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse · 6 bis 8 Kugellaufrillen; 21 bis 38 Zähne · geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet
KapitelanmerkungChapter 87 — Vehicles other than railway or tramway rolling-stock, and parts and accessories thereof
For the purposes of this chapter, 'tractors' means vehicles constructed essentially for hauling or pushing another vehicle, appliance or load, whether or not they contain subsidiary provision for the transport of tools, seeds, fertilisers or other goods in connection with their main use. Heading 8702 covers motor vehicles for the transport of 10 or more persons. Heading 8703 covers motor vehicles principally designed for the transport of persons (1-9 seats), classified by engine type: spark-ignition (petrol), compression-ignition (diesel/semi-diesel), electric motor only, or hybrid combinations. Heading 8704 covers motor vehicles for the transport of goods, with similar engine-type subdivisions. Chassis fitted with engines are classified under heading 8706, and bodies (including cabs) under heading 8707. The distinction between complete vehicles, chassis, and bodies is critical for classification purposes.
AbschnittsanmerkungNotes to Section XVII — Vehicles, aircraft, vessels and associated transport equipment
1. This Section does not cover articles of heading 9503 or 9508, or bobsleighs, toboggans or the like (heading 9506). 2. The expressions 'parts' and 'parts and accessories' do not apply to the following articles, whether or not they are identifiable as being for goods of this Section: (a) joints, washers or the like of any material (classified according to their constituent material or in heading 8484) or other articles of vulcanised rubber other than hard rubber (heading 4016); (b) parts of general use, as defined in Note 2 to Section XV, of base metal (Section XV) or similar goods of plastics (Chapter 39); (c) articles of Chapter 82 (tools); (d) articles of heading 8306; (e) machines or apparatus of headings 8401 to 8479, or parts thereof; articles of heading 8481 or 8482 or, provided they constitute integral parts of engines or motors, articles of heading 8483; (f) electro-mechanical machines and apparatus (headings 8501 or 8502); articles of heading 8511 to 8513; electrical apparatus of heading 8530 or 8531; (g) articles of Chapter 90; (h) articles of Chapter 91; (ij) arms (Chapter 93); (k) lamps or lighting fittings of heading 9405. 3. References in Chapters 86 to 88 to 'parts' or 'accessories' do not apply to parts or accessories which are not suitable for use solely or principally with the articles of those Chapters. A part or accessory which answers to a description in two or more of the headings of those Chapters is to be classified in the heading appropriate to its principal use.
Quelle: Europäische Kommission - Erläuterungen zur KN (ENKN) und HS-Anmerkungen.
Sind Einfuhrkontrollen für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet (8708502025) erforderlich?
Ja, für diesen Code gelten 10 Einfuhrkontrollmaßnahme(n) (z.B. CITES, REACH, gesundheitspolizeiliche Kontrollen usw.).
Welche Produkte werden unter Code 8708502025 eingereiht?
TARIC-Code 8708502025 (Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet) umfasst folgende Produkte: Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse, Außenring, 6 Kugellaufrillen, Gewinde und externe Evolventenverzahnung mit 21 Zähnen, geschmiedet, gedreht, gefräst und geh, Kugelgehäuse für Außengleichlaufgelenk zur Drehmomentübertragung auf Fahrzeugräder, Außenring mit 8 Kugellaufrillen, Gewinde und externer Evolventenverzahnung m.
Wie reiht man ein Produkt korrekt unter Code 8708502025 ein?
nur Kugelgehäuse eines Außengleichlaufgelenks in Form eines Außenrings Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse mit 6 bis 8 Kugellaufrillen
Welche nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gelten für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet (8708502025)?
Die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln für Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet sind in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum UZK festgelegt. Diese Regeln bestimmen das Ursprungsland für MFN-Zollsätze, handelspolitische Maßnahmen und Ursprungskennzeichnung.
Kann der TARIC-Code 8708502025 in einer Zollanmeldung verwendet werden?
Ja, der TARIC-Code 8708502025 (Außengleichlaufgelenk-Kugelgehäuse (Kugelschale) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, in Form eines Außenrings, mit
-6 oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 Kugellaufrillen, mit
-einem Gewinde,
-einem externen Keilwellenprofil mit 21 oder mehr, aber nicht mehr als 38 Zähnen,
-für die Verwendung von Lagerkugeln aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,48 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,57 %
-geschmiedet, gedreht, gefräst und gehärtet) ist ein anmeldefähiger Code. Er kann direkt in EU-Zollanmeldungen für Ein- und Ausfuhr verwendet werden (Einheitspapier).