Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar als anderer acyclischer, mehrwertiger Alkohol in Form eines weißen, kristallinen Pulvers; aufgemacht in Säcken zu 25 kg.
Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar als anderer acyclischer, mehrwertiger Alkohol in Form eines weißen, kristallinen Pulvers; aufgemacht in Säcken zu 25 kg.
Isolierte, chemisch einheitliche, organische Verbindung und zwar als anderer acyclischer, mehrwertiger Alkohol in Form eines weißen, kristallinen Pulvers; aufgemacht in Säcken zu 25 kg.
Justification du classement
Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6;
Anmerkung 1, lit. a zu Kapitel 29;
Erläuterungen zum HS zu Kapitel 29, Allgemeines,Teil A;
Erläuterungen zum HS zu Position 2905, Teil C, Ziffer II;
Untersuchungsbefund der TUA, Zl. 1515/2022 vom 09.06.2022.