BTI DE7397/09-1
Description des marchandises
Nach den Antragsangaben und der vorliegenden Warenprobe handelt es sich um geschälte Hanfsamen, die nicht zur Aussaat sondern zu Ernährungszwecken bestimmt sind. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr) von Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, besteht die Pflicht zur Vorlage einer von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgestellten Lizenz gem. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 bei der abfertigenden Zollstelle.