BTI DEBTI26597/26-1
Description des marchandises
Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete Cannabisblüten ohne weitere Zusätze. Als Cannabisblüten werden die blühenden Triebspitzen von weiblichen Pflanzen der Art Cannabis sativa L. bezeichnet. Nach den Angaben in der Fachliteratur werden Cannabisblüten hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendet. Die Ware wird in größeren Gebinden (250 g bis 1000 g) in luftdichten Beuteln verpackt und ist dazu bestimmt, an Apotheken abgegeben zu werden. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Getrocknete Pflanzenteile der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, andere als in den Unterpositionen (KN) 1211 2000 bis 1211 9030, andere als in den Unterpositionen (TARIC) 1211 9086 10 bis 1211 9086 60 genannt".