BTI DEBTI32661/20-2
Description des marchandises
Es handelt sich bei dem sog. „Ersatz-Reißverschlussanhänger“ um ein Griffstück aus unedlem Metall und Kunststoff für einen Reißverschluss. Das ca. 4 cm lange und zweigliedrige Erzeugnis wird an einem Schieber (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) befestigt und stellt sich nicht nur als Erleichterung zum Bewegen des Schiebers, sondern als zwingend notwendig dar. Da weder das Metall noch der Kunststoff den stofflichen Charakter des Erzeugnisses bestimmen, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. Die verpackte Ware ist als erkennbares "Teil eines Reißverschlusses, nicht aus unedlem Metall, nicht von der Unterposition (Taric) 9607 2090 10 erfasst" einzureihen.