BTI DEBTI33808/25-1
Description des marchandises
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine Tauchermaske. Das Erzeugnis besteht aus einer wasserdichten, flexiblen Einfassung aus Kunststoff, die teilweise die Stirn und vollständig die Nase umschließt. Sie ist für jedes Auge mit einem klarsichtigen Sichtfenster versehen. Die Ware ist zur Befestigung am Hinterkopf mit einem verstellbaren Halteband aus Kunststoff ausgestattet. Es handelt sich nicht um eine Unterwasserbrille (Schwimmbrille) im Sinne der Position 9004, da die Maske nicht nur die Augen, sondern auch weitere Teile des Gesichts bedeckt. Die Ware stellt sich als ein Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport dar. Die Tauchermaske ist in einem klarsichtigen Kunststoffbeutel mit Clipschiene und Henkel für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als im Wortlaut des Kapitels 95 oder der Position 9506 namentlich genannt, für den Wassersport, andere als Windsurfer".