BTI DEBTI33815/25-1
Description des marchandises
Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorliegenden Abbildung handelt es sich um einen westenähnlichen Ausrüstungsgegenstand aus überwiegend textilem Material für Taucher. Die "Taucherweste" bedeckt den Rücken und die Seiten des Oberkörpers und wird mit verstellbaren Gurten mit Schnellverschlüssen über den Schultern und um den Bauch gehalten. Sie ist mit einer Tragschale für eine Druckgasflasche (mit einer sog. Quick Cinch-Schnalle für verschiedene Größen), einem Inflatorschlauch mit Mundstück, Ventilen und im Innern mit einer sog. Tarierblase ausgestattet, die über den Inflatorschlauch aufgeblasen wird und dazu dient, den Auftrieb unter Wasser zu regulieren. Die Ware weist mehrere, unterschiedliche Taschen auf, die z.B. zur Aufnahme von Bleigewichten dienen und die teilweise zusätzlich mit Halteösen versehen sind. Zur Befestigung von zusätzlicher Ausrüstung sind an dem Erzeugnis außerdem noch vier sog. D-Ringe angebracht. Die "Taucherweste" übt verschiedene, wesentliche Funktionen beim Tauchen aus. Sie sorgt für positiven Auftrieb an der Oberfläche, neutrale Tarierung unter Wasser und sichert gleichzeitig die Tauchflasche am Taucher. Zusätzlich bietet sie Platz zum Verstauen und Anbringen von Bleigewichten, Tauchlampen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen. Auf Grund der speziellen Konstruktion mit Tarierblase, Mundstück u.s.w. ist die "Weste" nur zum Tauchen einsetzbar und damit kein Bekleidungsstück im Sinne des Abschnitts XI. Zolltarifrechtlich liegt ein "Ausrüstungsgegenstand für den Wassersport (Tauchsport)" vor.