BTI DEBTI34446/24-1
Description des marchandises
Bei den als sog. Backpapier bezeichneten Waren handelt es sich jeweils um einen auf einer Papphülse aufgerollten Streifen aus pergamentartigem Papier aus ungebleichtem Zellstoff (Länge x Breite je nach Sorte: etwa 10 cm x 400 cm bzw. 30 cm x 1000 cm). Lt. Aufschrift auf der Verkaufsverpackung ist es beidseitig dünn mit Silikon (= Kunststoff) gestrichen bzw. überzogen. Die Papierrollen sind jeweils in einer mit einer gezahnten Abreißkante aus unedlem Metall versehenen Schachtel aus mit Produktinformationen bedrucktem Kartonpapier verpackt. Die Erzeugnisse sollen nach Herstellerangaben zum Verpacken oder bei der Handhabung von Cannabis- oder Marihuanakonzentraten verwendet werden. Abbildungen siehe Anlagen. Derartige Waren gehören als "mit Kunststoff überzogene Papiere, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere, in Rollen jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art, andere als gebleichte und andere als im TARIC-Code 4811 59 00 20 genannte" zum TARIC- Code 4811 59 00 90.