BTI DEBTI38316/25-1
Description des marchandises
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Etui zur Aufnahme von Schreibwaren" um eine Tasche aus Silikon, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das etwa 12,5 cm lange Erzeugnis weist einen Durchmesser von etwa 6,5 cm auf und ist in Form eines stilisierten Tierkopfes (Bär) gestaltet. Es ist in der Länge ausziehbar (H = ca. 20 cm) und verfügt im oberen Drittel über einen eingefassten Reißverschluss. Die Ware dient im Wesentlichen der Aufnahme von z. B. Schreibutensilien. Eine Einreihung in die Position 4202 kommt nicht in Betracht, da es sich zwar um ein im zweiten Teil der Position erfasstes, ähnliches Behältnis handelt, dieses aber aus geformtem Kunststoff (nicht Kunststofffolie) und damit einem dort nicht zugelassenen Material besteht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „andere Waren aus Kunststoffen, Büro- oder Schulartikel“ eingereiht.