BTI DEBTI43471/25-3
Description des marchandises
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sogenannte Partypicker aus einem „Partyset 17-teilig“ : - acht, ca. 6,5 cm lange angespitzte Spieße aus Bambus (lt. Antragsteller), am oberen Ende mit einem kleinen, flachen, bunt bedruckten Papierzuschnitt (Luftballon, Kerze, Partyhut, Cupcake) beklebt, - zum Aufspießen von Lebensmittelhäppchen. Der Bambus bestimmt hinsichtlich der Bedeutung für die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Waren. Die Erzeugnisse sind gemeinsam mit vier Partyhüten, vier Partytröten und einer Kuchengirlande für den Verkauf aufgemacht. Die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit und stellen mithin keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar. Die einzelnen Bestandteile sind daher getrennt einzureihen (s. DEBTI-43471/25-1, DEBTI-43471/25-2 und DEBTI-43471/25-4). Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "Holzware zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, aus Bambus, weder Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter noch Essstäbchen (zusammengesetzte Ware aus Bambus -charakterbestimmend- und Papier)".