BTI DEBTI44412/22-1
Description des marchandises
Es handelt sich bei dem sog. „Vogelspielzeug, Art. 58996“ um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Das Erzeugnis besteht im Wesentlichen aus einer ca. 35 cm langen Kordel, auf die abwechselnd sieben unterschiedlich große Stücke einer Kokosnussschale (5 cm – 9 cm), acht Holzkugeln (Durchmesser ca. 2 cm) und vier Bimsstein ähnliche Stücke (sog. Lavagestein; 3 cm – 7 cm) aufgereiht sind. Die Kordel ist mittig mit einer Aufhängevorrichtung versehen und dient der Bestückung eines Vogelkäfigs (nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung). Die Kokosnussschalen sind nicht handgearbeitet und sind mit einer über eine einfache Bearbeitung hinausgehende mittige Lochung versehen. Da ein den Charakter der Ware bestimmender Bestandteil nicht ermittelbar ist, erfolgt eine Einreihung in die zuletzt genannte, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen. Das mit einem Pappaufhänger versehene Erzeugnis ist als "Ware aus pflanzlichen Schnitzstoffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.