BTI DEBTI46550/24-1
Description des marchandises
Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf sog. Steinschleuder ohne Armstütze. Die Warenzusammenstellung besteht aus - einer Schleuder (Zwille) mit einem Handgriff (ohne Armstütze) aus Kunststoff, der an der Oberseite mit einer speziell ausgeformten Gabel (Breite außen ca. 8,5 cm) mit zwei Griffmulden für Finger versehen ist (Gesamtlänge ca. 11,5 cm). Zum Befestigen eines Gummibandes sind die Gabelenden jeweils mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. - zwei ca. 49 cm langen Gummibänder zum Verschießen der Munition; jeweils bestehend aus zwei Bändern, die an einem gelochten, speziell gestalteten Streifen zur Aufnahme der Munition angeknotet sind, - 300 Kugeln (Munition; lt. Antrag aus Ton) mit einem Durchmesser von 8 mm, - einem Inbusschlüssel, zwei sog. Rändelschrauben und zwei Federn jeweils aus Metall - einer farbig und mit Bildern gestalteten Gebrauchsanleitung. Die Warenzusammenstellung ist zerlegt in einem bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig beschaffene Schleudern stellen sich aufgrund der verwendeten Materialien, der Verarbeitung und der "Schussleistung" nicht als "Spielzeugwaffe" im Sinne der Position 9503 dar. Auch handelt es sich nicht um eine Ware der Position 9506, da die Ware sich weder als ein Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bzw. eine Sportart, noch als ein Freiluftspiel darstellt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waffen, als in den Position 9301 bis 9303 genannt".