BTI DEBTI47542/21-1
Description des marchandises
Bei den sog. Scheiben, Fenstern, Stäben und Linsen aus Germanium handelt es sich um Erzeugnisse aus reinem, kristallinem Germanium mit einer Reinheit von mehr als (5N) 99,99%. Die genannten Erzeugnisse sind Rohlinge und noch nicht als optische Elemente einsetzbar. Sie werden erst durch den Kunden über weitere Verarbeitungsschritte (individuelle Beschichtungen, Polituren, …) für Infrarotlicht durchlässig. (Angaben lt. Antragsteller) Eine Einreihung der Waren in die Position 9001 – auch als unfertige Ware - kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Erzeugnissen noch nicht um optische Elemente handelt. Im vorliegenden Zustand erzeugen sie noch keinen vorgeschriebenen optischen Effekt; sie sind für infrarotes Licht noch gar nicht durchlässig, geschweige denn, dass der Lichtstrahl in irgendeiner Weise geändert wird. Ihnen fehlen damit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale optischer Elemente. Abbildung siehe Anlage Die Erzeugnisse sind als „Waren aus Germanium“ in die Unterposition 8112 9940 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.