BTI DEBTI57395/24-1
Description des marchandises
Sog. Lichtgewebe (polymere optische Faser - POF) als Rollenware, in Form einer zusammengesetzten Ware als Gewebe aus 50 % Polyethersulfon PES-Multifilament (Type Trevira FR) dtex 750, 50 % als Kettfäden und 50 % Garn aus polymeren optischen Fasern (Kern aus PMMA = Polymethylmethacrylat 0,25 mm/ Ummantelung: Fluorpolymere 0,015 mm) als Schussfäden, mit einer Warenbreite von 1200 +30/-0 mm und einem Flächengewicht von 320 +/-30 g/m². Das Lichtgewebe wird als Rollenware geliefert und bildet nach dem anschließenden Herstellungsprozess eine Zwischenlage einer mehrlagig bearbeiteten Türinnenseiten-Verkleidung (Gegenstand der vZTA-Entscheidungen DEBTI-3466/22-1 & DEBTI-14278/22-1) für bestimmte Kraftfahrzeuge. In dem Prozess werden die polymeren optischen Fasern des Gewebes zu fünf bis 15 cm langen sog. Tentakeln zusammengeführt, die zum Einspeisen von Licht in LED-Module (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dienen sollen. Die optischen Fasern aus Kunststoff bilden aufgrund des Verwendungszwecks als Lichtleiter den charakterverleihenden Bestandteil der Ware. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "optische Faser, andere als in den Unterpositionen (TARIC) 9001 1010 00 bis 9001 1090 10 genannt" eingereiht.