BTI DEBTIHH/48376/DE-4
Description des marchandises
Es handelt sich um ein Gurtband, sog. Yogagurt - lt. Antrag in den Abmessungen von ca. 183 x 3,8 cm, - aus einem Band aus einfarbigen Geweben aus - lt. Antrag - 100 % Baumwolle, - an einem Ende umgeschlagen und durch Festnähen gesäumt, am anderen Ende zu einer Schlaufe zusammengenäht, mit zwei D-Ösen aus unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient lt. Antrag zur Unterstützung beim Yoga, - aufgrund der Beschaffenheit und Ausstattung nicht erkennbar für die Ausübung einer Sportart oder als Ausrüstungsgegenstand für die körperliche Ertüchtigung bestimmt, somit keine Ware der Position 9506, - insbesondere im Hinblick auf dem Umfang und den Verwendungszweck bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen gegenüber dem unedlen Metall den Charakter der Ware, - in einer bedruckten Pappbanderole eingesteckt. Der Yogagurt ist gemeinsam mit einer Yogamatte (EB.-Nr. 48376/2019/1), zwei sog. Yoga-Blöcken (EB.-Nr. 48376/2019/2), einem Handtuch (EB.-Nr. 48376/2019/3), einem Yogatuch (EB.-Nr. 48376/2019/5) und einem Spinnstoffbehältnis (EB.-Nr. 48376/2019/6) in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Die einzelnen Bestandteile (hier: Yogagurt) sind daher getrennt einzureihen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere konfektionierte Ware (Gurtband), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" eingereiht.