Rechtsvorschriften:
AV 1, AV 2 b), AV 3 b) und AV 6 sowie Anm 2 ABS VII
Erläuterungen:
ErlKN Pos 3919 (HS) RZ 01.0 bis 02.0, ErlKN Pos 3919 (KN) RZ 01.0
Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um ein flachliegendes, selbstklebendes Erzeugnis
aus Kunststoff der Position 3919 des EZT. Die Einreihung einer Verbundfolie erfolgt nach dem Bestandteil, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht. Dieser ergibt sich bei der vorliegenden Ware aus dem Umfang bzw. der Dicke der einzelnen Lagen. Die dickste Lage besteht aus weich gemachtem Polyvinylchlorid (PVC), einem Additionspolymerisationserzeugnis. Daher ist die Ware der Unterposition 3919 9061 zuzuordnen. Die abziehbare Schutzfolie und der Aufdruck beeinflussen nicht die Einreihung.