DE12067/13-1Expiré
0511.99.10.00
DE-3 juil. 2013→2 juil. 2019
Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich um getrocknete, gebleichte Rinderkopfhaut, ohne weitere Zusätze, die zur Verwendung als Tierfutter bestimmt ist.
Die Ware ist in Beuteln mit einem Gewicht von 5.000 g verpackt und mit dem Hinweis "nicht für den menschlichen Verbrauch" (Etikett) gekennzeichnet.
Bei der Ware handelt es sich nicht um Haut für die Lederherstellung der Position 4101.
Die Einreihung setzt voraus, dass es sich nach der veterinärrechtlichen Beurteilung um für die menschliche Ernährung ungeeignete (ungenießbare) Erzeugnisse handelt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 0511 1000 bis 0511 9190 genannt, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute, nicht für die menschliche Ernährung geeignet".