DEBTI564/25-1Actif
0904.11.00.10
DE-21 mars 2025→20 mars 2028
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus:
- ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (ohne weitere Zusätze),
- einer Gewürzmühle in Form eines etwa 11,8 cm hohen Glasgefäßes (Durchmesser ca. 4 cm), mit
einer abschraubbaren Kunststoffkappe, die mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist.
Die Pfefferkörner sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g) für den Einzelverkauf aufgemacht.
Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von dem Pfeffer bestimmt.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um schwarzen Pfeffer (Piper), weder gemahlen noch sonst zerkleinert.