DEBTI57272/24-1Actif
3926.90.97.23
DE-18 févr. 2025→17 févr. 2028
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ein Spiegelgehäuse aus formgepressten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die spezifisch gestaltete Ware (Abmessungen max. ca. 24,5 x 12,0 x 8,5 cm) ist mit Aussparungen zur Aufnahme eines Spiegels versehen und verfügt weiterhin über Führungs- und Raststege für die Montage. Das Gehäuse dient der Aufnahme (Halterung) und der Abdeckung des Außenrückspiegels eines Personenkraftkraftwagens.
Eine Einreihung als Karosserie-/ Kraftfahrzeugteil die Position 8708 scheidet aus, da sich die Gehäusekappe als Teil eines nach stofflicher Beschaffenheit einzureihenden Rückspiegels der Position 7009 darstellt.
Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 22 erfasst" eingereiht.