DEBTI4095/24-1Actif
4601.99.90.00
DE-22 avr. 2024→21 avr. 2027
Nach den Antragsangaben sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich bei der sogenannten „Sichtschutzmatte“ um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (Pappkarton),
bestehend aus:
- einer rechteckigen Flechtware in Form eines Sichtschutzzauns,
- - aus parallel aneinandergereihten, flachgedrückten Röhrchen aus lt. Antragsangaben
PVC (Kunststoff), einem Flechtstoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 46,
die durch Bindematerial (Spinnstoffschnur) in Mattenform miteinander verbunden sind,
- - in den Abmessungen von etwa L 300 x B 100 x H 1,2 cm,
- - in verschiedenen Farben erhältlich (u.a. Beige, Anthrazit) sowie
- ca. 39 weißen Kabelbindern aus Kunststoffen (ca. L 15 x B 0,36 cm).
Derartige Waren werden üblicherweise als Sicht- und Windschutz an z.B. Balkongeländern (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt.
Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung durch die Sichtschutzmatte bestimmt.
Eine Einreihung in die Position 3926 ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht einschlägig.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Flechtstoffe, in Flächenform parallel aneinander gefügt,
auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte), nicht aus pflanzlichen Stoffen, keine Geflechte oder ähnliche Waren, nicht aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen".