DE2394/17-1Expiré
6006.31.00.00
DE-24 mars 2017→23 mars 2020
Textillaminat, Foto siehe Anlage,
- laut Antrag:
-- als Meterware auf Rollen, mit einer Breite von 1550 mm,
-- aus drei mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander durch Kleben verbundenen Lagen:
--- mit einer hauchdünnen (augenscheinlich weniger als 0,1 mm dicken) Lage aus Vliesstoffen aus synthetischen
Chemiefasern (sog. Klebevlies, zur späteren Befestigung des darauf aufgebrachten Bezugsstoffes (nicht
Gegenstand der vZTA)),
--- mit einer ca. 2 mm dicken Lage aus Zellkunststoff (Polyurethan),
--- mit einer ca. 0,4 mm dicken Lage aus weißen (gebleichten) Kuliergewirken aus Polyester (synthetische
Chemiefasern), ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend,
-- findet Verwendung bei der Ausstattung von KFZ-Sitzen,
- im Hinblick auf die Verwendung sind der Vliesstoff, der Zellkunststoff und das Gewirke gleichermaßen von
Bedeutung, im Hinblick auf die Dicke bestimmt der Kunststoff und im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild
bestimmen die Vliesstoffe sowie die Gewirke den Charakter der Ware, somit verleiht keiner der Stoffe der Ware
ihren wesentlichen Charakter; sie ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen
(3921, 5603 und 6006) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen.
"Gewirke, anderes als in den Positionen 6001 bis 6005 genannte, aus synthetischen Chemiefasern, gebleicht"