DEBTI58140/19-1Expiré
8704.90.00.00
DE-27 janv. 2020→31 déc. 2021
Golfkarre, sog. Elektro-Golftrolley, Foto siehe Anlage; laut Antrag:
- noch nicht zusammengesetzt,
- mit einem rohrartigen, zusammensteckbaren Fahrgestell aus unedlem Metall,
- mit einer mit Bedienvorrichtungen, Golfball- bzw. Scorebordhalterungen und Schiebegriff
versehenen, höhenverstellbaren, abklappbaren Schiebestange,
- vorne und an der Schiebestange mit einer spezifisch gestalteten, bügelartigen Aufnahme-
vorrichtung für eine Golftasche (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) ausgestattet,
- mittig mit einer Plattform zur Befestigung eines Akkumulators,
- mit drei Rädern (einem Vorder- und zwei seitlichen, mit Freilauffunktion versehenen hinteren
Antriebsrädern),
- mit zwei, in die Achse eingesteckten Elektromotoren,
- mit einer Motor- und einer Parkbremse,
- wird von einer zu Fuß gehenden Person gelenkt,
- dient dem Transport einer Tasche mit Golfschlägern,
- mit einem Akkumulator und einem Akkumulatoren-Ladegerät mit Netzstecker.
"Kraftfahrzeug für den Transport von Waren (Golfkarre), anderes als in den Unterpositionen
8704 10 bis 8704 32 genanntes"