DE2173/14-1Expiré
9021.21.90.00
DE-16 mai 2014→15 mai 2020
Sog. Patrizen-Set, Art.-Nr. 08519, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf; bestehend aus
- einem Metall-Kappengehäuse in Form einer Titankappe (charakterbestimmender Bestandteil im Hinblick auf die
Verwendung), mit einer Breite von 5,1 mm, zur Einpolymerisierung in einer herausnehmbaren Gebissprothese,
- einer schwarzen Verarbeitungspatrize aus Kunststoff,
- einem weißen Platzhalterring aus Teflon zur Verhinderung des Auslaufens des Auslockmaterials,
- einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 2265 g, transparent (Art.-Nr. 08524),
- einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 1360 g, rosa, (Art.-Nr. 08527) und
- einer Patrize aus Nylon mit einer Abzugskraft von 680 g, blau (Art.-Nr. 08529).
Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage.
Die Ware wird bei Deckprothesenrestaurationen im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung verwendet. Sie wird als Gegenstück eines sog. Locator-Abutments in eine herausnehmbare Gebissprothese (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft), welche gleichermaßen aus Kunststoff oder anderen Materialien bestehen kann, eingearbeitet. Der Retentionseinsatz dient der individuellen Festlegung des Prothesenhalts durch die unterschiedliche Retentionskraft und dem Ausgleich von Achsdivergenzien zwischen zwei Implantaten für einen Winkelausgleich von 0° bis 10° pro Implantat.
Die Teflonringe werden vor der Fixierung (Polymerisation) des Metall-Kappengehäuses auf das Locator Attachment positioniert und dichten den Spalt zwischen Attachment und Metall-Kappengehäuse ab. Die schwarze Kunststoffhülse dient zur Positionierung des Metall-Kappengehäuses während der Polymerisation in die Prothese in der Praxis oder im Labor. Sie ist nicht als Retentionshülse im Munde des Patienten geeignet und muss nach der Fertigstellung ausgewechselt werden.
Das zweiteilige Verankerungssystem dient letztendlich dem Fixieren bzw. der Verbindung zwischen der herausnehmbaren Gebissprothese und den künstlichen Zahnwurzeln (Implantate ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft).
Jeweils zwei Stück der Bestandteile befinden sich zur Versorgung von zwei Locator-Abutments (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einer Verkaufsverpackung.
Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein künstliches Körperteil in Form künstlicher Zähne aus Kunststoff oder anderen Stoffen (Gebissprothese), für Menschen" eingereiht.