DE12118/13-3Expiré
9105.91.00.00
DE-16 sept. 2013→15 sept. 2019
Es handelt sich um zwei noch nicht zusammengesetzte Tischuhren für den Innenbereich, bestehend aus
- einem runden, unbedruckten Zifferblatt aus Kunststoff (Durchmesser: ca. 12 cm),
- einem abgewinkelten Standfuß (ca. 9 x 6,4 x5,2 cm) aus Kunststoff,
- einem batteriebetriebenen Uhrwerk (kein Kleinuhrwerk), das in einem etwa
5,6 x 5,4 x 1,6 cm großen Gehäuse untergebracht ist,
- einem Stunden- und Minutenzeiger aus Metall einschließlich Montagematerial.
Die Tischuhren sind gemeinsam mit fünf Schlüsselanhängern und diversen Kunststoffplatten in einem Pappkarton aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung i. S. d. AV 3 b) scheidet aus, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen.
Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere als in den Positionen 9101 bis 9104 erfasste Uhren, elektrisch betrieben, kein Wecker, keine Wanduhr" eingereiht.