DEBTI13999/26-1Actif
9503.00.49.90
DE-9 juin 2026→8 juin 2029
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen sog. "Schlüsselanhänger" als zusammengesetzte Ware, bestehend aus:
- einem Spielzeug in Form der Nachbildung eines Kraken,
-- hier in den Maßen von ca. 17 x max. 5,5 x max. 3 cm (L x B x T) vorliegend,
-- dreidimensional gestaltet, aus schwarzen Spinnstoffen (Plüsch) zusammen-
genäht; lediglich der Kopf ist vollständig mit weichem Material gefüllt,
-- mit acht Armen, die aus Streifen aus Plüschgewirken bestehen (ungefüllt),
-- am Kopf mit zwei aufgeklebten Augen und einer Spinnstoffschlaufe ausgestattet,
- einem Schlüsselring aus unedlem Metall, der an der Spinnstoffschlaufe des Spielzeugs
befestigt ist,
-- mit einem Durchmesser von ca. 3,5 cm,
-- zusätzlich am Schlüsselring mit einem daran angebrachten Karabinerhaken (ebenfalls aus
unedlem Metall), der z.B. der Befestigung der zusammengesetzten Ware an einer Tasche dient,
- an einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht.
Das an dem Schlüsselring befestigte Spielzeug ist im Wesentlichen zur spielerischen Unterhaltung bestimmt und geeignet und bestimmt aufgrund des Umfangs und im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Wegen der Größe des Spielzeuges handelt es sich nicht um ein Erzeugnis, das hauptsächlich zur Aufbewahrung bzw. leichteren Handhabung von angehängten Schlüsseln bestimmt ist und im Allgemeinen in einer Tasche der Kleidung oder in der Handtasche getragen wird.
Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend, nicht gefüllt, nicht handgearbeitet aus Holz" vor.