DEBTI5858/18-1Expiré
9506.32.00.00
DE-8 mars 2018→7 mars 2021
Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport in Form einer Warenzusammenstellung, sog. "Warenzusammenstellung von Ausrüstungen für den Golfsport", bestehend aus
- drei neonpinkfarbenen Golfbällen mit hemispährischen Rillen
-- mit einem Durchmesser von ca. 43 mm und einem Gewicht von ca. 45,5 g
- zehn sog. Golf-Tees (Abschlaghilfen)
-- aus pinkfarbenem Kunststoff gefertigt
-- mit einer Länge von ca. 7 cm
- einem Fingerhandschuh für die linke Hand (sog. Golfhandschuh)
-- überwiegend aus pinkfarbenem Zellkunststoff gefertigt, der mit einem undichten Gewirke
unterlegt ist, und aus weißen Netzgewirken
-- mit einer aufgesetzten Verstärkung aus Leder an der Handkante
-- mit einem Klettverschluss ausgestattet
-- mit einer am Klettverschluss angenähten Schlaufe, in der ein weiteres, ca. 4,5 cm langes
"Tee" steckt
- Bälle, "Tees" und Handschuh dienen der Ausübung des Golfsports
- gemeinsam in einer stabilen Kunststoffröhre für den Einzelverkauf aufgemacht.
Auf Grund des Werts bestimmt der Handschuh den Charakter der Warenzusammenstellung;
auf Grund des Umfangs die Bälle und die Tees der Position 9506. Da kein charakterverleihender
Bestandteil ermittelt werden kann, erfolgt die Einreihung in Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt
in Betracht kommende Position der KN. Auf Grund des Werts sind die Golfbälle gegenüber den
"Tees" innerhalb der Position 9506 charakterbestimmend.
Die Warenzusammenstellung ist als "Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport, in Kapitel 95
anderweit weder genannt noch inbegriffen, Bälle" einzureihen.