Arten von Ausfuhrgenehmigungen
Die Verordnung (EU) 2021/821 sieht drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen vor, die jeweils auf ein unterschiedliches Risiko- und Kontrollniveau zugeschnitten sind:
Allgemeine EU-Ausfuhrgenehmigung (EU-AGG): Eine in EU-Verordnungen vorab festgelegte Genehmigung, die ohne Einzelantrag nutzbar ist. Anhang II der Verordnung definiert 8 Allgemeine Genehmigungen (EU001 bis EU008) für bestimmte Bestimmungsorte und Produkte. Der Ausführer muss sich lediglich bei seiner nationalen Behörde registrieren und die Nutzungsbedingungen einhalten.
Nationale Allgemeine Genehmigung (NAG): Einige Mitgliedstaaten haben ergänzende allgemeine Genehmigungen für Bestimmungsorte oder Produkte festgelegt, die nicht von EU-AGGs abgedeckt werden. In Frankreich decken Allgemeine Genehmigungen (LG) Fälle wie Reparaturen, Ausstellungen oder konzerninterne Übertragungen ab.
Einzelgenehmigung (EG): Eine von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Transaktion erteilte Genehmigung (ein Ausführer, ein Empfänger, ein Produkt, eine Menge). Dies ist das Standardregime, wenn keine allgemeine Genehmigung anwendbar ist.
Globale Genehmigung: Einige Mitgliedstaaten bieten Genehmigungen an, die mehrere Transaktionen mit demselben Empfänger oder für dasselbe Produkt über einen definierten Zeitraum abdecken.