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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DE24035/16-10210209090

Getrocknete Rindfleischstreifen mit Gewürzen und Kräutern Angaben des Antragstellers: Es soll sich laut vorgelegter Produktspezifikation um getrocknete, dunkelrote, feste, mit Kräutern und Gewürzen behandelte Rindfleischstreifen handeln, die a ca. 40-60 g in Kunststoffschalen mit bedrucktem Kunststofffoliendeckel unter Schutzgasatmosphäre verpackt sind. Die Handelsware soll auch ohne Kühlung 30 Tage nach Anlieferung haltbar sein. Feststellung: Vorgelegt wurde eine etikettierte Kunststoffschale mit ca. 60 g dunkelbraunen, festen, trockenen Streifen unterschiedlicher Form und Breite, auf deren Oberseiten sich getrocknete, grüne Pflanzenpartikel befinden. Die Streifen schmecken und riechen nach getrocknetem Fleisch und etwas nach Kräutern. Befund: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen / -Fleisch von Rindern / --ohne Knochen / ---anderes

DE24864/16-10210209090

Getrocknete Rindfleischstreifen mit Käse-Raspeln Angaben des Antragstellers: Es soll sich laut vorgelegter Produktspezifikation um getrocknete, dunkelrote, feste, mit Gewürzen und sehr geringen Mengen Käse behandelte Rindfleischstreifen handeln, die a ca. 40-60 g in Kunststoffschalen mit bedrucktem Kunststofffoliendeckel unter Schutzgasatmosphäre verpackt sind. Die Handelsware soll auch ohne Kühlung 30 Tage nach Anlieferung haltbar sein. Feststellung: Vorgelegt wurde eine etikettierte Kunststoffschale mit ca. 60 g dunkelbraunen, festen, trockenen Streifen unterschiedlicher Form und Breite, auf deren Oberseiten sich helle Partikel befinden. Die Streifen schmecken und riechen nach getrocknetem Fleisch. Befund: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen / -Fleisch von Rindern / --ohne Knochen / ---anderes

DE24865/16-10210209090

Getrocknete Rindfleischstreifen Angaben des Antragstellers: Es soll sich laut vorgelegter Produktspezifikation um getrocknete, dunkelrote, feste Rindfleischstreifen handeln, die a ca. 40-60 g in Kunststoffschalen mit bedrucktem Kunststofffoliendeckel und unter Schutzgasatmosphäre verpackt sind. Die Handelsware soll auch ohne Kühlung 60 Tage nach Produktion haltbar sein. Feststellung: Vorgelegt wurde eine etikettierte Kunststoffschale mit ca. 60 g dunkelbraunen, festen, trockenen Streifen unterschiedlicher Form und Breite, die nach getrocknetem Fleisch riechen und leicht scharf schmecken. Befund: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen / -Fleisch von Rindern / --ohne Knochen / ---anderes

DE9602/15-10210209090

Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt): Walliser Trockenfleisch, Rindfleisch gepökelt, gegtrocknet. Es wurden weitere, vertrauliche Angaben gemacht, nach denen es sich bei dem Erzeugnis um gepökeltes, getrocknetes und leicht gewürztes Rindfleisch handelt. Durch die Würzung wird der Charakter der Ware als ein Erzeugnis der Position 0210 (HS) nicht verändert (siehe ZAnm 6 b) Kap 02). Die Einreihung bezieht sich ausschließlich auf die Komponente "Walliser Trockenfleisch", die einen Teil der genannten Mischplatte darstellt. Bei der Mischplatte handelt es sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), da sie nicht aus Waren bestehet, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (s. ErlKN AV 3 (KN) RZn 25.0 ff). Aus diesem Grund muss jede einzelne Komponente in die Codenummer eingereiht werden, zu der sie gehört.

DE9603/15-10210209090

Angaben des Antragstellers (eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt): Appenzeller Mostbröckli, Rindfleisch gepökelt, geräuchert. Es wurden weitere, vertrauliche Angaben gemacht, nach denen es sich bei dem Erzeugnis um gepökeltes, geräuchertes und leicht gewürztes Rindfleisch handelt. Durch die Würzung wird der Charakter der Ware als ein Erzeugnis der Position 0210 (HS) nicht verändert (siehe ZAnm 6 b) Kap 02). Die Einreihung bezieht sich ausschließlich auf die Komponente "Appenzeller Mostbröckli", die einen Teil der genannten Mischplatte darstellt. Bei der Mischplatte handelt es sich nicht um eine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), da sie nicht aus Waren bestehet, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind (s. ErlKN AV 3 (KN) RZn 25.0 ff). Aus diesem Grund muss jede einzelne Komponente in die Codenummer eingereiht werden, zu der sie gehört.

TARIC-Nomenklatur

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Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI