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1 Ergebnisse für "0210999010"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

021099901080von Hausschweinen und Rindern6%
DEBTI20174/17-10210999010

MCHA Angaben des Antragstellers: Das Erzeugnis soll durch Vermahlen von vorzerkleinerten und gereinigten Rinderknochen hergestellt sein. Dazu werden gefrorene, für die menschliche Ernährung geeignete Rinderknochen zerkleinert, von Fleisch, Mark und Fett befreit, mit Heißwasser gewaschen, getrocknet und vermahlen. Das sowohl für die Herstellung von Ergänzungsmitteln für die menschliche Ernährung als auch zur Herstellung von Tierfuttermitteln vorgesehene Pulver soll genießbar sein. Es ist in vakuumierte 25-kg-Beutel verpackt, die sich in etikettierten Kartons befinden. Das Pulver soll aus knocheneigenem sog. "Hydroxyapaptit-Komplex" (aus ca. 24 % Calcium und ca.10 % Phosphor in Form von Hydroxylapaptit sowie ca. 22 GHT Knochenproteinen, Spurenelementen und Peptiden) bestehen und ohne Zusatzstoffe sein. Feststellung: Vorgelegt wurde ein beigeweißes, frei fließendes Pulver sowie Fotos von der Kartonverpackung. Befund: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, (...), getrocknet (...); genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen / - andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen / -- andere / --- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen/ ---- von Hausschweinen und Rindern

DEBTI25064/25-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um ganze, getrocknete Dillsamen (Anethum graveolens) ohne weitere Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Gewürze, in Kapitel 9 anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als in den Codenummern 0910 1100 00 0 bis 0910 9950 00 0 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI38994/24-10910999100

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der Ware "Lime Leaves" um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die sogenannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind in einem bedruckten Kunststoffbeutel (Inhalt 3 g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "anderes als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI20523/24-10910999100

Nach den Antragsangaben handelt es sich um ganze, getrocknete Kaffir-Limettenblätter der Art Citrus hystrix ohne weitere Zusätze. Die so genannten Kaffir-Limettenblätter werden nach den Angaben in der Fachliteratur hauptsächlich zum Würzen von Speisen und nicht als genießbares "Gemüse" oder zur Gewinnung von ätherischen Ölen verwendet. Die Kaffir-Limettenblätter sind lt. Antragsangaben in einem Glas (Inhalt 5 g) verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein anderes, als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen (KN) 0910 1100 bis 0910 9950 genanntes Gewürz, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

DEBTI46434/23-10910999100

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ganze Beeren von Pflanzen der Art Schinus terebinthifolius, die als Gewürz unter der Bezeichnung Rosa Pfeffer oder Pink Pepper verwendet werden. Der rosa Pfeffer ist in einem bunt bedruckten Beutel (Inhalt 30g) für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich ein anderes Gewürz als in den Positionen 0904 bis 0909 und in den Unterpositionen 0910 1100 bis 0910 9950 genannt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI