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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI552/26-109102090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich bei dem sog. Safranpulver um zu einem feinen Pulver gemahlene, getrocknete Blütenteile (Narben) von der Pflanzenart Crocus sativus ohne weitere Zusätze. Das Safranpulver wird als Lebensmittelzutat (Gewürz) verwendet. Die Ware ist zum Zeitpunkt der Einfuhr unverpackt (lose, sog. Bulkware). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI47326/22-109102090

Nach den Antragsangaben und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. Safranpulver um zu einem feinen Pulver gemahlene getrocknete Blütenteile (Narben) von der Pflanzenart Crocus sativus. Der Safran soll überwiegend als Zutat in der Lebensmittel- sowie Pharmaindustrie verwendet werden. Die Ware wird in Aluminiumbeuteln verpackt und vertrieben. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DE15580/16-10910209000

Nach den Antragsangaben und den ergänzenden Angaben handelt es sich bei der Ware um getrockneten, zerkleinerten bzw. zu Pulver gemahlenen Safran der Sorten Negin und/oder Sargol. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEHH/120/09-109102090

Safran, zerkleinert, in Tabletten gepresst, mit Zusatz von Kartoffelstärke und Laktose. Der Anteil an Safran (nach Umfang und Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmend) beträgt mehr als 50 GHT. Jeweils vier Tabletten sind in einer durchsichtigen Kunststoffdose verpackt, die auf einer bedruckten Pappkarte aufgeklebt ist.

DEBTI123/26-109102010

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware um rote, getrocknete Fäden (ganze Blütennarben) von Pflanzen der Art Crocus sativus (Safran), ohne Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

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