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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI36892/25-124041990

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine elektronische Zigarette zum Einmalgebrauch in drei unterschiedlichen Geschmacksrichtungen. Die E-Einwegzigarette besteht aus einem farbigen, mit dem Markennamen, Importeurinformationen und der Geschmacksrichtung bedruckten, annähernd quaderförmigen Gehäuse mit Mundstück, Verdampfereinheit sowie Akkumulator und ist mit einem nikotinfreien Liquid befüllt. Die E-Zigarette wird entsorgt, wenn das Liquid aufgebraucht bzw. der Akku leer ist. Die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmte Ware ist in einer bedruckten Folie verpackt und in einer farbigen Pappfaltschachtel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, andere als (rekonstituierten) Tabak, Nikotin oder Tabakersatzstoffe enthaltend" eingereiht.

DEBTI12481/25-12404199000

Nach den Antragsangaben sowie weiterer Angaben handelt es sich um verschiedene, hochkonzentrierte, aromatisierte Flüssigkeiten, die zur Herstellung von gebrauchsfertigen Liquids für eine elektronische Zigarette bestimmt sind (Longfill). Die Erzeugnisse bestehen je aus einem Kunststofffläschchen mit Dosierspitze und Schraubdeckel, in dem sich - je Sorte - unterschiedliche Flüssigkeiten (laut Antragsangaben u.A. Propylenglykol, Ethanol und Aromen) befinden. Die Flüssigkonzentrate (Aromazubereitung) sind dazu bestimmt, vom Endverbraucher als Selbstmischkomponente zur Herstellung eines gebrauchsfertigen Liquids für E-Zigaretten verwendet zu werden. Zu der in den Fläschchen bereits enthaltenen Aromazubereitungen sollen durch den Endverbraucher Liquidbasen und ggf. Nikotin hinzugefügt werden. Das Erzeugnis ist nicht dazu bestimmt unvermischt als Liquid zur Verdampfung in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden. Die Ware ist in Fläschchen mit bedrucktem Etikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Erzeugnis, das Nikotinersatzstoffe enthält und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt ist, keinen Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin und Tabakersatzstoffe enthaltend".

DEBTI12472/25-12404199000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um eine gebrauchsfertige Mischung zur Verwendung in elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten).  Das Liquid ist nikotin- und tabakfrei und besteht aus einer Basis aus Propylenglykol (PG) und/oder pflanzlichem Glycerin sowie Aromastoffen. Die Ware ist zu 10 ml in einem Kunststofffläschchen abgefüllt und in einer bedruckten Pappschachtel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein Erzeugnis (Liquid), welches keinen Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabakersatzstoffe enthält und zur Inhalation ohne Verbrennung (für elektrische Zigaretten) bestimmt ist.

DEBTI12477/25-12404199000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine aromatisierte Flüssigkeit für eine E-Zigarette. Das Erzeugnis besteht aus einer ca. H 14 cm x Ø 3 cm großen Kunststoffflasche mit Dosierspitze und einem Drück- und Drehschraubdeckel, in der sich eine intensiv fruchtig riechende Flüssigkeit (Inhalt: 50 ml) aus - laut Antragsangaben - Propylenglykol (PG) und / oder pflanzlichen Glycerin (VG) sowie Aromen befindet. Das Erzeugnis ist dazu bestimmt unvermischt oder nach Ergänzung weiterer Komponente als Liquid zur Inhalation ohne Verbrennung (Verdampfung) in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden. Das Fläschchen ist mit einem umlaufenden, ablösbaren Etikett beklebt, welches mit dem Produktnamen, Warnhinweisen sowie Angaben zu den Inhaltsstoffen bedruckt ist. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Erzeugnis, das Nikotinersatzstoffe enthält und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt ist, keinen Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin und Tabakersatzstoffe enthält".

DEBTI15451/23-124041990

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um elektronische Einweg-Zigaretten in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen. Die E-Einwegzigaretten bestehen jeweils aus einem mit dem Markennamen bedruckten Gehäuse mit Mundstück, Verdampfereinheit sowie Akkumulator und sind mit einem nikotinfreien Liquid befüllt. Die E-Zigarette wird entsorgt, wenn das Liquid aufgebraucht bzw. der Akku leer ist. Die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmten Waren sind je in einem Folienbeutel und einem Umkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, andere als (rekonstituierten) Tabak, Nikotin oder Tabakersatzstoffe enthaltend" eingereiht.

TARIC-Nomenklatur

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1 095 HS4

vZTA

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