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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

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DEBTI19479/26-13923210000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um Hundekotbeutel aus miteinander verschweißten Folien aus - lt. Antragsangaben - HDPE (High-Density Polyethylen), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 19,5 x 34 cm großen Beutel sind jeweils auf der Schauseite mit diversen Motiven bedruckt und als Rolle auf einer Papphülse aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI25778/26-139232100

Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um ein Verpackungsmittel in Form eines im flachliegenden Zustand etwa 140 cm x 130 cm großen Beutels aus miteinander verschweißten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die mehrlagige Ware besteht laut Angaben des Antragstellers aus: - einer Folie aus Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Foliendicke von 12 µm,  - einer Aluminiumlage mit einer Dicke von 12 µm und - einer Folie aus Polyethylen (PE) mit einer Foliendicke von 75 µm. Die beidseitig bedruckte, oben offene Ware ist an den Seiten und am Boden mit einem ca. 10 mm breiten Rand und an den Seiten zusätzlich mit zwei kleinen Einkerbungen als Einreißhilfe versehen. Sie dient für Medizinprodukte zu Transport- oder Verpackungszwecken und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Charakterverleihend hinsichtlich der stofflichen Beschaffenheit ist hier aufgrund des Umfanges die Folie aus Polyethylen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI9995/26-139232100

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei dem sog. "Pactainer" um einen dreidimensional gearbeiteten Sack aus miteinander verschweißten, farblos-transparenten Folien aus Polyethylen (gemäß Datenblatt), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das flachliegend beispielsweise ca. 78 cm breite und 221 cm lange Erzeugnis verfügt am geschlossenen Ende über eine Verjüngung (sog. Auslauf) und ist am anderen Ende zum Befüllen offen gearbeitet. Der Sack dient der Verpackung von Schüttgütern (z.B. pharmazeutischen Rohstoffen) und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich bei derartigen Waren um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens".

DEBTI24867/26-13923210000

Bei den durch die Angaben der Antragstellerin und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um transparente Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in unterschiedlichen Abmessungen gefertigten Waren (flachliegend ca. 12,5 x 20 cm, ca. 7,5 x 15 cm und ca. 5 x 9 cm) sind am oberen Rand mit einer Druckverschlussleiste versehen, dienen zu Transport- und Verpackungszwecken und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Insgesamt 60 Stück sind in einem Polybeutel mit Pappaufhängung aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

DEBTI19449/26-139232100

Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich bei dem sog. "SickBag" um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Kunststoffbeutel, einem Absorbervlies und einem Erfrischungstuch. Der rechteckige Beutel (flachliegend ca. 24 cm x 25 cm) besteht aus einer an den Rändern verschweißten, weißen Folie aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (charakterverleihend). An der Öffnung ist die Folie nach Innen umgeschlagen und zur Bildung eines doppelten Tunnelzugs verschweißt. In den Tunneln befindet sich je eine Kordel aus Spinnstoffen, die zum Verschließen des Beutels dienen. Das Absorbervlies stellt sich als recheckiges (ca. 23,5 cm x 13 cm x 0,2 cm), dreilagiges Flächenerzeugnis dar. Die Außenlagen bestehen aus einem Papiervlies und die Innenlage aus Zollstofffasern mit eingelagerten Absorberpartikeln aus Kunststoff (SAP). Die Lagen sind durch punktuelles Verpressen vollflächig miteinander verfestigt. Das parfümierte Erfrischungstuch besteht aus textilem Vlies und ist in einem bedruckten Tütchen verpackt. Derartige Erzeugnisse dienen z.B. bei Reisekrankheit zur Aufnahme von Erbrochenem in dem Beutel. Durch das eingelegte Absorbervlies wird die sich darin befindliche Flüssigkeit aufgesaugt und gebunden. Das Erfrischungstuch dient zur Reinigung nach dem Erbrechen und wird mit im Beutel entsorgt. Der Charakter der gemeinsam in einem bedruckten Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch den Kunststoffbeutel als aufnehmendes Erzeugnis bestimmt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens" eingereiht.

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