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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI22676/26-13923900000

Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um einen quaderförmigen Verpackungseinleger aus aufgeschäumtem Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das etwa 26,5 x 16 x 1,7 cm große Erzeugnis ist mit spezifischen Aussparungen versehen und soll als Transportverpackung für Teile von Messuhren dienen.  Eine Ware der Position 3921 liegt aufgrund der weitergehenden Bearbeitung nicht vor.  Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "anderes Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff, nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 5090 00 genannt".

DEBTI15425/26-13923900000

Nach den Antragsangaben, der Produktinformation sowie der Produktabbildung handelt es sich bei der sogenannten „ISO-Folie, Noppenfolie, transparent“ um eine 2-lagige Luftpolsterfolie aus zwei miteinander verschweißten Folien aus transparenten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis ist in vier Größen (ca. H 50 x L 300 cm; H 50 x L 500 cm; H 100 x L 300 cm; H 100 x L 500 cm) erhältlich und flächig mit noppenförmigen Luftkammern (ca. Ø 10 mm, H 4 mm) versehen. Die Folie ist als Rolle in eine transparente Kunststofffolie eingeschweißt und mit einem Produktinformationsaufkleber für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Erzeugnis dient üblicherweise als Transportverpackung dem Ausfüllen von Hohlräumen in Kisten zur Sicherung darin befindlicher Waren oder als Verpackungsmittel der Umhüllung von zerbrechlicher, stoß- und witterungsempfindlicher Ware wie z.B. Pflanzenkübeln und Pflanzenkronen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um " Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannt".

DEBTI12602/26-139239000

Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um ein Transport- und Verpackungsmittel in Form eines weißen, ca. 43 x 43 cm großen, mit Bedienungshinweisen bedruckten Beutels aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Im Inneren des Beutels befindet sich ein mit einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 und einem Reaktionsmittel befüllter Zweikammerbeutel. Durch Druck auf die beiden Kammern des Beutels wird der enthaltene Kunststoff aufgeschäumt und von dem umschließenden weißen Außenbeutel aufgenommen. Der Beutel wird als Verpackungsschutz um die zu verpackenden Waren gelegt und umschließt diese dann nach dem Aushärten des Kunststoffes formgerecht. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind das Reaktionsmittel und der Kunststoff gleichbedeutend und keiner dieser beiden Bestandteile verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter; das Erzeugnis ist daher der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3824/3923) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Unterpositionen (KN) 3923 1010 bis 3923 5090 genannt" eingereiht.

DEBTI51013/25-13923900000

Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis, sog. "Sicherheitsband-Dehnband", handelt es sich um eine aus zwei Folienbändern aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 konfektionierte Schlaufe. Die in verschiedenen Abmessungen und Farben hergestellte Ware weist eine Dehnbarkeit von 400 % auf und dient der Verpackung und Ladungssicherung von Waren auf Paletten. Die Bänder befinden sich durch eine Perforation voneinander trennbar auf einer Rolle (Anzahl je nach Abmessungen von 35 bis 200 Stück) und sind in einem Karton für den Verkauf aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI46281/25-139239000

Nach den Antragsangaben, dem Produktdatenblatt sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Transport- und Verpackungsmittel in Form eines zylindrischen Behälters aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, in verschiedenen Farbausführungen. Das im Durchmesser etwa 6,6 cm große und ca. 2,1 cm hohe Erzeugnis verfügt im äußeren Randbereich über ein Schraubgewinde und dient als Unterteil gemeinsam mit einem Deckel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) der Verpackung von Snus (Oraltabak in Vliesbeuteln). Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, nicht von den KN-Unterpositionen 3923 1010 bis 3923 5090 erfasst".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI