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1 Ergebnisse für "3923900000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

392390000080andere6%
DEBTI22676/26-13923900000

Nach den Antragsangaben sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um einen quaderförmigen Verpackungseinleger aus aufgeschäumtem Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das etwa 26,5 x 16 x 1,7 cm große Erzeugnis ist mit spezifischen Aussparungen versehen und soll als Transportverpackung für Teile von Messuhren dienen.  Eine Ware der Position 3921 liegt aufgrund der weitergehenden Bearbeitung nicht vor.  Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein "anderes Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoff, nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 5090 00 genannt".

DEBTI15425/26-13923900000

Nach den Antragsangaben, der Produktinformation sowie der Produktabbildung handelt es sich bei der sogenannten „ISO-Folie, Noppenfolie, transparent“ um eine 2-lagige Luftpolsterfolie aus zwei miteinander verschweißten Folien aus transparenten Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis ist in vier Größen (ca. H 50 x L 300 cm; H 50 x L 500 cm; H 100 x L 300 cm; H 100 x L 500 cm) erhältlich und flächig mit noppenförmigen Luftkammern (ca. Ø 10 mm, H 4 mm) versehen. Die Folie ist als Rolle in eine transparente Kunststofffolie eingeschweißt und mit einem Produktinformationsaufkleber für den Einzelverkauf aufgemacht. Das Erzeugnis dient üblicherweise als Transportverpackung dem Ausfüllen von Hohlräumen in Kisten zur Sicherung darin befindlicher Waren oder als Verpackungsmittel der Umhüllung von zerbrechlicher, stoß- und witterungsempfindlicher Ware wie z.B. Pflanzenkübeln und Pflanzenkronen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um " Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannt".

DEBTI51013/25-13923900000

Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis, sog. "Sicherheitsband-Dehnband", handelt es sich um eine aus zwei Folienbändern aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 konfektionierte Schlaufe. Die in verschiedenen Abmessungen und Farben hergestellte Ware weist eine Dehnbarkeit von 400 % auf und dient der Verpackung und Ladungssicherung von Waren auf Paletten. Die Bänder befinden sich durch eine Perforation voneinander trennbar auf einer Rolle (Anzahl je nach Abmessungen von 35 bis 200 Stück) und sind in einem Karton für den Verkauf aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3923 1010 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannt" eingereiht.

DEBTI41220/25-13923900000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein so genanntes Rasterschaumstoff-Set in Form von Koffereinlagen aus geschäumtem Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das Set besteht aus einer quaderförmigen, anpassbaren Rasterschaumstoffeinlage mit herausnehmbaren, würfelförmigen Segmenten, einer selbstklebenden, rechteckigen Deckeleinlage mit gewellter Oberfläche sowie einer rechteckigen, an den Seiten geschlitzten Bodeneinlage (jeweils weitergehend bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Erzeugnisse dienen als Koffereinsätze dem Transport und Schutz diverser stoßempfindlicher Gegenstände (lt. Antrag beispielsweise für Kameras oder Messgeräte). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, nicht von den TARIC-Codes 3923 1010 00 bis 3923 5090 00 erfasst".

DEBTI24894/25-13923900000

Nach den Antragsangaben, der nachgereichten Produktinformation sowie der vorliegenden Produktabbildung handelt es sich um ein sogenanntes Originalitätssiegel aus Polystyrol (PS), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das runde, flache Erzeugnis (Abmessungen ca. Ø 48 x H 1 mm und Ø 70 x H 1 mm) verfügt auf der Oberseite über einen Schriftzug. Das Einwegsiegel wird zum Verschluss von Pulverdosen (nicht Gegenstand dieser Auskunft) verwendet, um diese im Handelsverkehr vor Verunreinigung zu schützen und abzudichten. Eine Einreihung der Ware in die Unterposition 3923 1010 ist aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht einschlägig. Die Siegelscheiben sind in zwei unterschiedlichen Größen erhältlich und zu jeweils ca. 10 000 Stück in einem Pappkarton aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3923 1000 bis 3923 5090 erfasst"".

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI