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Nach den Angaben der Antragstellerin und der vorgelegten Abbildung handelt es sich um ein nahezu rechteckiges Brett aus Polypropylen und TPR, Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Brett ist an beiden Schmalseiten abgerundet und an der oberen Schmalseite mit einer Grifföffnung ausgestattet. Es dient üblicherweise in der Küche als Unterlage beim Schneiden mit einem Messer. Das Erzeugnis ist mit einer bedruckten Banderole und einem Barcodelabel für den Verkauf aufgemacht. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Artikel für den Küchengebrauch, andere als in den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 1000 19 0 genannt" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um ein rechteckiges Serviertablett aus Melaminharz, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das mit einem bunten Mosaikdekor bedruckte Erzeugnis mit den Abmessungen von ca. 50 x 35 x 5 cm weist einen hochgezogenen Rand auf, der an den Schmalseiten über Grifföffnungen verfügt. Die Ware kann sowohl in der Küche als auch bei Tisch verwendet werden und ist in einer Einzelverkaufsumschließung aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere als in den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 1000 20 0 genannt" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um zwei Messbecher für den Küchengebrauch (laut zusätzlichen Angaben) aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die jeweils annähernd zylinderförmigen, klarsichtigen Erzeugnisse weisen jeweils eine ausgeformte Ausgießnase sowie einen Griff auf und sind in zwei unterschiedlichen Größen erhältlich (Höhe 10,5 cm mit einem Fassungsvolumen von etwa 300 ml bzw. Höhe 9 cm mit einem Fassungsvolumen von etwa 600 ml). Zusätzlich verfügen die Waren jeweils über eine aufgedruckte Messskala für Flüssigkeiten (ml, cups und fluid ounces) sowie ein personalisiert aufgedrucktes Logo auf dem Griffstück. Nach zusätzlichen Angaben ist jeder Messbecher einzeln in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht und für die Verwendung im Haushalt vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Küchenartikel, andere als von den TARIC-Codes 3924 1000 11 bis 3924 1000 20 genannt".
Nach den Angaben der Antragstellerin und den vorgelegten Abbildungen handelt es sich um verschiedenfarbige, transparente Stäbchen in Form von sog. Partypickern aus formgepresstem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polystyrol). Die Stäbchen weisen eine Länge von ca. 8,5 cm auf und sind am unterem Ende wie ein Spieß spitz zulaufend gestaltet. Am oberen Ende sind sie mit verschiedenartigen Verzierungen (z.B. Herz, Säbelgriff) versehen. Die Spieße sind wieder verwendbar und werden zum Fixieren kleiner Appetithäppchen verwendet. Jeweils 70 Stück sind in einem einfach gestalteten Behälter für den Verkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere als von den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 1000 20 0 erfasst" eingereiht.
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen Messerblock, bestehend aus einem herausnehmbaren Borsteneinsatz aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (Polypropylen), der in einen hohlen, etwa 24,5 x 12 x 12 cm großen Vierkantblock aus Akazienholz eingesetzt wird. In den Vierkantblock sind zusätzlich 12 Dauermagnete aus Neodym eingearbeitet. Am unteren Ende ist das Erzeugnis mit einem drehbaren Sockel aus unedlem Metall und Kunststoff versehen. Die Ware dient zum Einstecken und Halten von Schneidemessern. Im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung, den Wert und den Umfang bestimmt der Kunststoffeinsatz den Charakter der zusammengesetzten Ware. Derartige Waren werden zolltarifrechtlich als „Haushaltsartikel aus Kunststoffen; Artikel für den Küchengebrauch; nicht von den TARIC-Codes 3924 1000 11 bis 3924 1000 20 erfasst“ eingereiht.