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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI5423/26-139249000

Bei dem durch Abbildungen veranschaulichten Artikel handelt sich um ein sogenanntes faltbares Sitzbad, im Wesentlichen bestehend aus Polypropylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die schalenartige Ware (Abmessungen ausgefaltet ca. 39 x 36,5 x 12,5 cm) zeichnet sich sowohl durch elastische als auch durch formstabile Elemente aus und ist am oberen Ende mit einem überstehenden Rand mit eingearbeitetem Überlaufschutz versehen. Der Einsatz ist passend für alle gängigen WCs gestaltet und wird zur Intimhygiene oder für therapeutische Sitzbäder verwendet. Das in einem bedruckten Pappkarton aufgemachte Erzeugnis wird zolltarifrechtlich als "Hygiene- oder Toilettengegenstand, aus Kunststoffen" eingereiht.

DEBTI18529/26-13924900090

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich bei der als „Einsatz für Katzentoilette“ bezeichneten Ware um ein kübelartiges, oben offenes Behältnis aus einem Gewebe aus Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm aus synthetischer Spinnmasse, das mit bloßem Auge wahrnehmbar beidseitig vollständig mit Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 bestrichen ist (= Meterware des Kapitels 39). Das etwa 32 cm hohe Erzeugnis weist einen Durchmesser von etwa 52 cm auf und ist am oberen Materialrand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt sowie mit einem umlaufend ein-gefassten Metallstreifen verstärkt. Zusätzlich verfügt die Ware über zwei seitlich angenähte Tragegriffe aus Spinnstoff. Das Behältnis soll (laut Antragsangaben) als Einsatz für eine Katzentoilette verwendet werden, kann jedoch aufgrund der neutralen Formgebung und Beschaffenheit gleichwohl universell im Haushalt oder der Hauswirtschaft verwendet werden. Der Charakter der aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware wird insbesondere im Hinblick auf den Umfang sowie die Bedeutung für die Verwendung durch die Kunststoffe bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich, bei der in einem bedruckten Pappkarton verpackten Ware, um einen "anderen Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen, andere als Bügelbretter".

DEBTI17903/26-13924900090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um einen sog. "Wattstäbchen-Spender" aus ABS, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kap. 39 (charakterverleihend).  Das zylindrische, etwa Ø 6,5 x 11,5 cm große Behältnis ist im Inneren mit einem federbelasteten, in vier Fächer unterteilten Einsatz ausgestattet, der am oberen Ende mit einem runden Verschlussdeckel aus Holz (Bambus) versehen ist. Durch Druck auf den Deckel steigt der Einsatz nach oben und hebt so den Inhalt an (Pop-up-Funktion). Die Ware in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht und dient dem Bereithalten von z.B. Wattestäbchen im Badezimmer. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Hygiene- oder Toilettenartikel aus Kunststoffen, andere als in der Codenummer 3924 9000 90 1 genannt" eingereiht.

DEBTI22101/26-13924900090

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Trinkflasche aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die zylindrisch geformte Ware (16,5 cm x 7 cm) mit einem Fassungsvermögen von 350 ml ist mit einem Klappdeckel mit integrierter Trinköffnung sowie einem Tragegriff (ebenfalls aus Kunststoff) ausgestattet. Auf der Außenseite ist das Erzeugnis mit dem Markennamen und kindlichen Motiven bedruckt. Die universell einsetzbare Trinkflasche dient dem Mitführen von Getränken und wird üblicherweise im Haushalt, im Freien und auf Reisen verwendet. Die mit einer beiliegenden Gebrauchsanleitung erhältliche Ware wird zolltarifrechtlich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen; nicht von den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 9000 90 1 erfasst“ eingereiht.

DEBTI22103/26-13924900090

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Trinkflasche aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die klarsichtige, zylindrisch geformte Ware (18 cm x 7 x 7 cm) mit einem Fassungsvermögen von 400 ml ist mit einem Klappdeckel sowie einem integriertem Trinkstutzen ausgestattet und auf der Außenseite mit einem Markennamen bedruckt. Die universell einsetzbare Trinkflasche dient dem Mitführen von Getränken und wird üblicherweise im Haushalt, im Freien und auf Reisen verwendet. Die in einem Polybeutel aufgemachte Ware wird zolltarifrechtlich als "Hauswirtschaftsartikel aus Kunststoffen; nicht von den Codenummern 3924 1000 11 0 bis 3924 9000 90 1 erfasst“ eingereiht.

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vZTA

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