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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI9043/26-148194000

Es handelt sich um sog. Klarsichtschläuche mit Seitenfalte mit einer Länge von etwa 100 m und einer Breite von etwa 7,5 cm bis 42 cm. Sie bestehen aus einem rechteckigen Bogen Papier und einer Kunststofffolie, die an den Längsseiten verschweißt sind. Die Papierlage ist einseitig in regelmäßigen Abständen mit produktbezogenen Hinweisen bedruckt und mit Farbindikatorflächen versehen. Die Kunststofffolie ist mit einer 2,5 cm bis 8 cm breiten Seitenfalte ausgestattet. Die Waren sind auf eine Papprolle aufgerollt.  Die Schläuche sollen im medizinischen Bereich zur Verpackung von medizinischen Instrumenten vor der Sterilisation verwendet werden. Hierzu werden die Erzeugnisse mit dem aufzunehmenden Artikel befüllt, auf Länge geschnitten, versiegelt und anschließend sterilisiert. Dabei verfärbt sich bei erfolgreicher Sterilisation die auf der Papierlage aufgebrachte Indikatorfläche des entsprechenden Verfahrens.  Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 4000 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI9027/26-148194000

Es handelt sich um flache Luftpolsterversandtaschen, die auf beiden Seiten aus zweilagigem Papier mit einer dazwischenliegenden Füllschicht aus einer Vielzahl kleiner Kügelchen (Zusammensetzung der Kügelchen laut Angaben des Antragstellers: Papier und Stärke, Durchmesser: ca. 6 mm) bestehen. Die Luftpolsterversandtaschen sind in unterschiedlichen Abmessungen (Breite: 140 bis 340 mm; Höhe: 220 bis 475 mm) erhältlich. Die etwa 55 mm breite Verschlusslasche ist auf der nach innen weisenden Seite mit einem durch ein Schutzpapier abgedeckten Selbstklebestreifen versehen. Die Versandtaschen sind bedruckt und werden als Verpackung für den Transport verschiedener Waren verwendet.  Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel, Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen, aus Papier" zur Unterposition 4819 40 00 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI9040/26-148194000

Es handelt sich um sog. Klarsichtschläuche ohne Seitenfalte mit einer Länge von etwa 100 bis 200 m und einer Breite von etwa 5 cm bis 42 bzw. 50 cm. Sie bestehen aus einem rechteckigen Bogen Papier und einer Kunststofffolie, die an den Längsseiten verschweißt sind. Die Papierlage ist einseitig in regelmäßigen Abständen mit produktbezogenen Hinweisen bedruckt und mit Farbindikatorflächen versehen. Die Waren sind auf eine Papprolle aufgerollt.  Die Schläuche sollen im medizinischen Bereich zur Verpackung von medizinischen Instrumenten vor der Sterilisation verwendet werden. Hierzu werden die Erzeugnisse mit dem aufzunehmenden Artikel befüllt, auf Länge geschnitten, versiegelt und anschließend sterilisiert. Dabei verfärbt sich bei erfolgreicher Sterilisation die auf der Papierlage aufgebrachte Indikatorfläche des entsprechenden Verfahrens.  Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen" zur Unterposition 4819 4000 der Kombinierten Nomenklatur.

DEBTI47956/25-24819400000

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sechs Blockbodenbeutel, charakterverleihend aus Papier (Abmessungen im flachliegenden, gefalteten Zustand etwa 15 cm x 21 cm). Das Papier ist auf den Außenseiten mit Wassertieren und einer Meerjungfrauenflosse farbig bedruckt. Am oberen Rand sind die Beutel mit zwei Tragegriffen aus Papiergarn ausgestattet, die durch jeweils einen innenliegenden Klebestreifen befestigt sind. Die Erzeugnisse sind gemeinsam mit Partyhüten aus Pappe (DEBTI 47956/25-1), Malbüchern (DEBTI 47956/25-3), Stickern aus Kunststofffolie (DEBTI 47956/25-4) und facettierten Kunststoffsteinchen (DEBTI 47956/25-5) in einem Polybeutel verpackt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes jedoch nicht in Betracht. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel oder Tüten aus Papier und Pappe, ausgenommen Schallplattenhüllen" zum TARIC-Code 4819 40 00 00.

ATBTI2025000674-DEC4819400000

Rotes Sackerl aus Papier mit Nikoloklebeetikett einschließlich eines Zugbandes zum uneinsichtigen Verschließen verpackter Geschenke, mit den Maßen von ca. 35 x 21 cm. Die Ware wird als Geschenkverpackung für die österreichischen Festtage am 05. und 06. Dezember verwendet. Keine Ware der Position 9505. (Angaben laut Antragsteller) (Abbildung laut Anlage)

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI