Zum Inhalt springen
The Trade Hub
The Trade Hub
  • Fragen & Antworten
  • Regulatorische Nachrichten
  • Regulierung
AnmeldenRegistrieren
AnmeldenRegistrieren
ÜbersichtTARIC-NomenklaturEinreihungsleitfadenvZTAEU-EinreihungsverordnungenEuGH-Rechtsprechung - Tarifliche EinreihungMarktintelligenzWarenursprungAusfuhrkontrolleCBAM-RechnerEUDR-PrüfungClassifyAI SHZollwertIncoterms® 2020
Übersicht

Tarifliche Einreihung

TARIC-Nomenklatur
Einreihungsleitfaden
vZTA
EU-Einreihungsverordnungen
EuGH-Rechtsprechung - Tarifliche Einreihung
Marktintelligenz

Warenursprung

Warenursprung
Ursprungsleitfäden

Ausfuhrkontrolle

Ausfuhrkontrolle

Umwelt

CBAM-Rechner
EUDR-Prüfung

Werkzeuge

ClassifyAI SH/TARIC
Zollwert
Incoterms® 2020
ClassifyAI SH/TARIC

Automatisierte tarifliche Einreihung mit AV-Begründung

Produkt einreihen
Hilfe benötigt?

Stellen Sie eine Frage zu diesem Code oder finden Sie einen Experten für tarifliche Einreihung.

Frage stellen
  1. The Trade Hub
  2. ...Zollintelligenz
  3. Suche

Zollsuche

1 Ergebnisse für "9305990000"

Nomenklatur-Codes

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

930599000080andere6%
DEBTI29087/23-19305990000

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein sogenanntes Ersatzgummi für eine Steinschleuder. Die Ware besteht aus zwei etwa 20 cm langen Abschnitten eines gummielastischen Schlauches aus Kautschuk mit einem Außendurchmesser von etwa 7,5 mm. Das jeweils zu einer Schlaufe ausgearbeitete Ende eines Schlauchabschnitts ist an die Schmalseite eines zweifach gelochten Streifens aus gerautem Leder (Abmessungen etwa 7,5 x 2,2 cm) geknotet. Die Ware dient als Ersatzteil und soll auf die Enden der Gabel einer Steinschleuder (nicht Gegenstand dieser vZTA) aufgeschoben werden. Auf Grund der Beschaffenheit stellt sich das Erzeugnis erkennbar als "Teil" einer Waffe der Position 9304 dar. Das Erzeugnis ist in einer Blisterverpackung aus Kunststoff mit einer Rückwand aus Pappe verpackt. Derartige Erzeugnisse sind zolltarifrechtlich als "Teile für Waffen der Position 9304, andere als in den Unterpositionen (HS) 9305 10 bis 9305 91 genannt" einzureihen.

ATBTI20230001629305990000

Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 - in Form einer Umhüllung für einen Schalldämpfer - bestehend aus einem dichten, mehrlagig gearbeiteten Gewebe - ca. 15,5 cm lang und 7 cm breit (flachliegend) - wird mittels eines Klettverschlusses und einer eingearbeiteten, elastischen Kordel mit Schnellverschluss, welche um die Umhüllung verläuft, um einen Schalldämpfer fixiert, - innen mit einer Antirutsch-Auflage versehen. Derartige Erzeugnisse dienen als Umhüllungen für Schäfte von Langwaffen der Erhöhung der Zielgenauigkeit und sind sowohl für Langwaffen der Position 9303 sowie 9304 gleichermaßen geeignet. Die Einreihung erfolgt unter Anwendung der AV 3c) in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. (Abbildung siehe Anlage).

DEBTI34311/22-19305990000

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine sog. "Vorderschaftauflage für Langwaffen". Das flachliegend ca. B 14,5 cm x H 5 cm x L 35 cm große Erzeugnis besteht aus einer Außenhülle aus Leder, die mit einem Granulat aus Kunststoff gefüllt ist. Die Ware ist aus einem annähernd rechteckigen Auflagekissen mit einer konvexen Oberseite und zwei flügelartig an beiden Seiten angebrachten Seitenkissen zusammengefügt. Die Unterseite des Auflagekissens ist zudem mit einer über einen Klettverschluss befestigten, rutschfesten Lage aus Kunststoff/Kautschuk versehen. Derartige Erzeugnisse dienen aufgestellt oder über eine Brüstung gehängt als Auflage für Schäfte von Langwaffen der Erhöhung der Zielgenauigkeit und sind sowohl für Langwaffen der Position 9303 sowie 9304 gleichermaßen geeignet. Die Einreihung erfolgt daher unter Anwendung der AV 3 c) in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen (HS). Die Ware ist in einem Pappkarton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304, nicht in den Unterpositionen (HS) 9305 10 bis 9305 91 genannt".

DEBTI6980/20-19305990000

Es handelt sich um ein sogenanntes Ersatzgummi für eine Steinschleuder. Es besteht aus zwei etwa 20 cm langen Abschnitten eines gummielastischen Schlauches aus Kautschuk mit einem Außendurchmesser von etwa 7,5 mm. Das jeweils zu einer Schlaufe ausgearbeitete Ende eines Schlauchabschnitts ist an die Schmalseite eines zweifach gelochten Streifens aus gerautem Leder (Abmessungen etwa 7,5 x 2,2 cm) geknotet. Das Erzeugnis ist verpackt in einem Blister aus Kunststoff mit Rückwand aus Pappe. Die Ware dient als Ersatzteil und soll auf die Enden der Gabel einer Steinschleuder (nicht Gegenstand dieser Auskunft) aufgeschoben werden. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Teile für andere Waffen der Position 9304" zum TARIC-Code 9305 99 00 00.

DEBTI24474/17-19305990000

Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein aus zwei miteinander verschraubten Hälften bestehendes Behältnis aus Kunststoff mit den Gesamtabmessungen von etwa 22 x 9 x 16 cm. Es ist auf einer Seite mit einem gefedert gelagerten Klappdeckel ausgestattet und weist um unteren Ende einen etwa 3,8 cm langen Rohrabschnitt auf, der in die dafür passende Öffnung eines sog. Paintballmarkierers (nicht Gegenstand dieser vZTA) gesteckt werden soll. Der sog. Munitionsbehälter soll mit bis zu 200 sog. Paintballs (nicht Gegenstand dieser vZTA) befüllt werden. Durch Schütteln fallen die Paintballs in den Paintballmarkierer und können anschließend verschossen werden. Die Ware ist in einem Beutel aus Kunststofffolie verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Zubehör für Waren der Position 9304" zur Codenummer 9305 99 00 00 0 des Zolltarifs.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI