DEBTI36587/23-19401999090
Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 142 mm langes, erkennbares Teil eines Sitzmöbels mit einem Durchmesser von ca. 5,5 mm. Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Zahnkranzwelle aus Kunststoff mit Zahnflanken an einer Seite zum Einbau in die Mechanik von Bürostühlen. Die Zahnkranzwelle wird in Verbindung mit der Ausziehhülse (kein Teil der vZTA-Entscheidung) als Rutschkupplung bezeichnet und dient dazu, die Mechanik und das Handrad bei überdrehen zu schützen.
Die Ware ist aufgrund der spezifischen Formgebung und der Aussparung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar.
Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, aus Kunststoff, nicht von der für Luftfahrtzeuge verwendeten Art und nicht von der TARIC-Unterposition 9401 9990 10 erfasst" einzureihen.