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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

Siehe auch

DEBTI38817/23-19401999090

Es handelt sich bei der sog. „Ersatzdachbespannung für Hollywoodschaukel Sunshine, 917701, Art-Nr. HHM917872“ um ein erkennbares Teil eines Möbels; ca. 280 cm breit. Das Erezugnis besteht aus einem Polyestergewebe wird und auf dem Gestell eines schaukelbaren Sitzmöbels montiert und dient als Wetterschutz. Die verpackte Ware ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels, nicht aus Holz, nicht für Luftfahrzeuge, keine Sperrscheibe" einzureihen.

DEBTI36587/23-19401999090

Bei der Ware handelt es sich um ein ca. 142 mm langes, erkennbares Teil eines Sitzmöbels mit einem Durchmesser von ca. 5,5 mm.  Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Zahnkranzwelle aus Kunststoff mit Zahnflanken an einer Seite zum Einbau in die Mechanik von Bürostühlen. Die Zahnkranzwelle wird in Verbindung mit der Ausziehhülse (kein Teil der vZTA-Entscheidung) als Rutschkupplung bezeichnet und dient dazu, die Mechanik und das Handrad bei überdrehen zu schützen. Die Ware ist aufgrund der spezifischen Formgebung und der Aussparung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, aus Kunststoff, nicht von der für Luftfahrtzeuge verwendeten Art und nicht von der TARIC-Unterposition 9401 9990 10 erfasst" einzureihen.

DEBTI34044/23-19401999090

Bei der Ware handelt es sich um ein erkennbares Teil eines Sitzmöbels. Die spezifisch geformte, mit Aussparung versehene Ware besteht aus Kunststoff und wird seitlich an einem Vordersitz eines Kraftfahrzeugs angebaut. Die Ware ist aufgrund der spezifischen Formgebung und der Aussparung als notwendiges, hauptsächlich für ein Sitzmöbel verwendetes Teil erkennbar. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, aus Kunststoff, nicht von der für Luftfahrtzeuge verwendeten Art und nicht von der TARIC-Unterposition 9401 9990 10 erfasst" einzureihen.

DEBTI28221/23-19401999090

Es handelt sich um ein erkennbares Teil eines Sitzmöbels in Form der Sitzfläche eines Liegestuhls. Das Erzeugnis aus Spinnstoff mit den Abmessungen 114 x 43 cm ist an den Schmalseiten tunnelartig so zusammengenäht, dass es über den oberen und unteren Holm des Liegestuhlrahmens gezogen werden kann. Es bildet dann die Sitzfläche des Stuhls. Das Erzeugnis ist als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, aus Gewebe, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art und nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9401 9990 10 erfasst" einzureihen.

DEBTI29606/23-19401999090

Es handelt sich um erkennbare Teile eines Sitzmöbels in Form der Sitz- bzw. Rückenfläche eines klappbaren Regiestuhls. Die Erzeugnisse aus Spinnstoff mit den Abmessungen 52 x 16 cm und 45,5 x 38 cm sind an den Schmalseiten tunnelartig so zusammengenäht, dass sie über den oberen und unteren Holm des Rahmens gezogen werden können. Sie bilden dann die Rückenlehne und Sitzfläche des Stuhls. Die Erzeugnisse sind als "erkennbares Teil eines Sitzmöbels der Position 9401, nicht von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art, aus Gewebe und nicht von den Unterpositionen (TARIC) 9401 9990 10 erfasst" einzureihen.

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI