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Die EUDR verstehen
Kontext, Ziele, Rechtsgrundlage (Verordnung 1115/2023), Anwendungszeitplan (Dezember 2026), Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung 995/2010.
Zugehöriges Tool: - Tool ausprobieren →Was ist die EUDR?
Die EUDR (EU-Abholzungsverordnung) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023 (ABl. L 150, 9.6.2023) eingeführt wurde. Sie ersetzt und stärkt die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung 995/2010) erheblich, die sich nur auf Holz und Holzprodukte bezog.
Ihr Kernziel: sicherstellen, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, nicht zur Abholzung oder Walddegradation weltweit beigetragen haben. Die EUDR führt ein umfassendes Sorgfaltspflichtsystem für sieben wichtige landwirtschaftliche Rohstoffe und deren Derivate ein.
Warum die EUDR existiert
Die weltweite Abholzung bleibt einer der Haupttreiber für den Verlust der Biodiversität, den Klimawandel und Verletzungen der Rechte indigener Völker. Die EU ist für etwa 16 % der globalen Abholzung im Zusammenhang mit dem internationalen Handel verantwortlich – der zweitgrößte Beitrag nach China.
Die Verordnung adressiert drei miteinander verbundene Herausforderungen:
- Klimaschutz: Abholzung verursacht etwa 11 % der globalen Treibhausgasemissionen. Die Beendigung der Abholzung ist entscheidend, um die Ziele des Pariser Abkommens und die Verpflichtungen des EU Green Deal zu erreichen.
- Biodiversitätsschutz: Wälder beherbergen etwa 80 % der terrestrischen Biodiversität. Die landwirtschaftliche Expansion ist der Haupttreiber für den Verlust von Lebensräumen in tropischen und subtropischen Regionen.
- Verantwortlichkeit auf Marktebene: Die EUTR beschränkte sich auf Holz und erwies sich als unzureichend. Die Durchsetzung war in den Mitgliedstaaten uneinheitlich, und Rohstoffe wie Soja, Palmöl und Rindfleisch – verantwortlich für den Großteil der Abholzung – waren überhaupt nicht abgedeckt.
Rechtsgrundlage und Aufbau
Die EUDR basiert auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV (Umweltpolitik). Sie ist aufgebaut aus:
- einem Verbot (Artikel 3): Kein relevanter Rohstoff oder Produkt darf auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden, sofern er nicht abholzungsfrei ist, gemäß der einschlägigen Gesetzgebung des Produktionslandes hergestellt wurde und von einer Sorgfaltspflicht-Erklärung begleitet wird.
- einem Sorgfaltspflichtsystem (Artikel 8-12): Betreiber müssen Daten erheben, Risiken bewerten und diese Risiken mindern, bevor sie Produkte in Verkehr bringen.
- einem Stichtag (Artikel 2): 31. Dezember 2020. Produkte müssen von Flächen stammen, die nach diesem Datum nicht abgeholzt wurden.
Ersatz der EU-Holzhandelsverordnung
Die EUDR hebt die Verordnung (EU) 995/2010 (EUTR) vollständig auf. Wesentliche Unterschiede:
| Aspekt | EUTR (995/2010) | EUDR (1115/2023) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Holz und Holzprodukte | 7 Rohstoffe + Derivate |
| Ansatz | Nur "legale Holzentnahme" | Abholzungsfrei + legal produziert |
| Rückverfolgbarkeit | Sorgfaltspflicht in der Lieferkette | Geolokalisierung auf Parzellenebene (GPS) |
| Stichtag | Keiner | 31. Dezember 2020 |
| Nachgelagerte Akteure | Begrenzte Pflichten | Volle Sorgfaltspflicht oder vereinfacht |
| Walddegradation | Nicht abgedeckt | Abgedeckt (für Holzprodukte) |
| Durchsetzung | Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten | Harmonisierte Kontrollquoten |
Der Wechsel von „nur Legalität“ zu „abholzungsfrei“ ist grundlegend: Ein Produkt kann nach lokalem Recht legal produziert sein, aber dennoch von kürzlich abgeholztem Land stammen. Die EUDR schließt diese Lücke.
Zeitplan und wichtige Termine
Annahme und Inkrafttreten
- 29. Juni 2023: Veröffentlichung der Verordnung 1115/2023 im Amtsblatt
- 29. Juni 2023: Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung)
- 30. Dezember 2024: Ursprüngliches Anwendungsdatum für große Betreiber (18 Monate nach Inkrafttreten)
- 30. Juni 2025: Ursprüngliches Anwendungsdatum für KMU und Kleinstunternehmen
Verschiebung (Oktober 2024)
Im Oktober 2024 schlug die Europäische Kommission vor – und das Europäische Parlament sowie der Rat stimmten zu –, die Anwendungsdaten um 12 Monate zu verschieben:
| Akteur | Ursprüngliches Datum | Verschobenes Datum |
|---|---|---|
| Große Betreiber und Händler | 30. Dezember 2024 | 30. Dezember 2025 |
| Kleinst- und Kleinunternehmen | 30. Juni 2025 | 30. Juni 2026 |
Hinweis (April 2026): Zum Zeitpunkt dieser Anleitung ist das Anwendungsdatum für große Betreiber bereits verstrichen (30. Dezember 2025). KMU haben bis zum 30. Juni 2026 Zeit. Die Kommission hat keine weitere Verschiebung signalisiert.
Zukünftige Meilensteine
- 30. Juni 2026: Anwendung für Kleinst- und Kleinunternehmen
- 30. Juni 2028: Überprüfung des Anwendungsbereichs durch die Kommission (mögliche Erweiterung auf andere Ökosysteme, Finanzinstitute, zusätzliche Rohstoffe)
- Laufend: Aktualisierungen des Länder-Benchmarkings alle zwei Jahre (Artikel 29)
Wer ist betroffen?
Betreiber
Ein Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringt oder aus der EU exportiert (Artikel 2 Absatz 15). Dazu gehören:
- Importeure, die Zollanmeldungen abgeben
- EU-Produzenten, die im Inland produzierte relevante Rohstoffe in Verkehr bringen
- Exporteure relevanter Rohstoffe aus der EU
Betreiber tragen die volle Sorgfaltspflicht (Artikel 4): Informationsbeschaffung, Risikobewertung, Risikominderung und Abgabe einer Sorgfaltspflicht-Erklärung vor dem Inverkehrbringen.
Nachgelagerte Akteure (Händler)
Händler sind alle Personen in der Lieferkette außer dem Betreiber, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen (Artikel 2 Absatz 16). Sie müssen:
- Prüfen, ob für die von ihnen behandelten Produkte eine Sorgfaltspflicht-Erklärung vorliegt
- Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden fünf Jahre lang aufbewahren
- Wenn sie nach Rechnungslegungsrichtlinien als „groß“ eingestuft sind, eine eigene Sorgfaltspflicht durchführen
Siehe Kapitel 5 für die detaillierten Pflichten nach Akteurstyp.
Bevollmächtigte Vertreter
Nicht-EU-Betreiber können einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in der EU ernennen (Artikel 6), der die Sorgfaltspflichten in ihrem Namen erfüllt. Der bevollmächtigte Vertreter übernimmt die gleiche rechtliche Haftung wie der Betreiber.
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Durchsetzung verantwortlich sind (Artikel 14). In Frankreich übernimmt diese Rolle die DGCCRF (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes) in Koordination mit der DGDDI (Zoll).
Die EUDR im weiteren regulatorischen Kontext
Die EUDR steht nicht isoliert. Sie ist Teil eines umfassenderen EU-Regulierungsansatzes zu Nachhaltigkeit und Verantwortung in Lieferketten:
| Verordnung | Fokus | Wechselwirkung mit der EUDR |
|---|---|---|
| CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) | Menschenrechte und Umwelt in Lieferketten | Ergänzend – breiterer Anwendungsbereich, andere Durchsetzung |
| CBAM | CO2-Grenzausgleich | Parallel – andere Produkte, anderer Mechanismus |
| Verordnung zu Zwangsarbeit (2024/3015) | Produkte mit Zwangsarbeit hergestellt | Ergänzend – Überschneidung in Lieferketten |
| EU-Taxonomie | Klassifizierung nachhaltiger Finanzierungen | Abstimmung bei „keinen erheblichen Schäden“-Kriterien |
| CSRD | Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen | Datensynergien für EUDR-Sorgfaltspflicht |
Fachleute, die mit dem Import landwirtschaftlicher Rohstoffe befasst sind, sollten diese Verordnungen gemeinsam bei der Gestaltung von Compliance-Systemen berücksichtigen. Siehe Kapitel 7 für eine Vorbereitungsstrategie zur Berücksichtigung regulatorischer Synergien.
Ist mein Unternehmen von der EUDR betroffen?
Häufig gestellte Fragen
- Gilt die EUDR für Produkte, die bereits vor dem Anwendungsdatum auf dem EU-Markt sind?
- Nein. Die EUDR gilt für relevante Rohstoffe und Produkte, die nach dem Anwendungsdatum (30. Dezember 2025 für große Betreiber, 30. Juni 2026 für KMU) auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder exportiert werden. Produkte, die vor diesen Daten bereits im freien Verkehr sind, sind nicht rückwirkend abgedeckt. Lagerbestände, die nach dem Anwendungsdatum in Verkehr gebracht werden, müssen jedoch unabhängig vom Importdatum konform sein.
- Was ist der Stichtag und warum ist es der 31. Dezember 2020?
- Der Stichtag ist der 31. Dezember 2020. Produkte müssen von Flächen stammen, die nach diesem Datum nicht abgeholzt wurden. Dieses Datum wurde gewählt, weil es mit der politischen Verpflichtung in der Glasgow Leaders' Declaration on Forests and Land Use (COP26, November 2021) übereinstimmt, jedoch eine Basislinie verwendet, die vor den Verhandlungen liegt, um spekulative Abholzung während des Gesetzgebungsprozesses zu verhindern.
- Gilt die EUDR auch für in der EU produzierte Rohstoffe?
- Ja. Die EUDR gilt gleichermaßen für importierte und in der EU produzierte Rohstoffe. Ein EU-Landwirt, der Soja produziert, oder ein europäisches Forstunternehmen, das Holz erntet, muss dieselben Anforderungen an Abholzungsfreiheit und Legalität erfüllen. Die Verordnung ist diskriminierungsfrei und mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar.
- Worin unterscheidet sich die EUDR von der alten EU-Holzhandelsverordnung?
- Die EUDR ist deutlich umfangreicher: Sie umfasst 7 Rohstoffe (nicht nur Holz), verlangt Geolokalisierung auf Parzellenebene, führt ein Abholzungsfreiheitskriterium ein (nicht nur Legalität), legt einen festen Stichtag fest, deckt Walddegradation bei Holzprodukten ab und schreibt harmonisierte Kontrollquoten in den Mitgliedstaaten vor. Sie hebt die EUTR vollständig auf.
- Sind Finanzinstitute von der EUDR erfasst?
- Nicht direkt in der aktuellen Version. Artikel 36 sieht eine Überprüfung durch die Kommission bis zum 30. Juni 2025 vor, um zu bewerten, ob der Anwendungsbereich auf Finanzinstitute ausgeweitet werden soll, deren Finanzierungsaktivitäten zur Abholzung beitragen. Diese Überprüfung kann zu einem Änderungsvorschlag führen, aber Stand April 2026 wurde kein formeller Gesetzgebungsvorschlag veröffentlicht.