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Kontrollen und Sanktionen
Länder-Benchmarking-System (Standard/hohes/niedriges Risiko), Kontrollen der zuständigen Behörden, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen.
Ländervergleichssystem (Artikel 29)
Eines der markantesten Merkmale der EUDR ist das durch Artikel 29 eingeführte Ländervergleichssystem. Die Kommission klassifiziert Länder (oder Teile davon) in drei Risikokategorien, die direkt die Intensität der Kontrollen bestimmen, die auf Produkte aus diesen Ländern angewendet werden.
Risikokategorien und Kontrollquoten
| Risikokategorie | Mindestkontrollquote (Betreiber) | Mindestkontrollquote (Händler) | Vereinfachte Sorgfaltspflicht |
|---|---|---|---|
| Niedriges Risiko | 1 % der Betreiber | 1 % der Händler | Verfügbar (Art. 13) |
| Standardrisiko | 9 % der Betreiber | 9 % der Händler | Nicht verfügbar |
| Hohes Risiko | 18 % der Betreiber | 18 % der Händler | Nicht verfügbar |
Diese Prozentsätze beziehen sich auf den Anteil der Betreiber und Händler, deren Sorgfaltspflicht-Erklärungen von den zuständigen Behörden im Laufe eines Jahres einer detaillierten Prüfung unterzogen werden. Die Prozentsätze gelten auch als Mindestanteil der Menge der relevanten Waren, die in den Markt gebracht werden.
Benchmarking-Kriterien
Artikel 29(3) legt die Kriterien für die Länderklassifizierung fest:
Umweltkriterien:
- Rate der Entwaldung und Walddegradierung (national und subnational)
- Ausdehnungsrate landwirtschaftlicher Flächen für relevante Waren
- Produktionstrends für relevante Waren und daraus abgeleitete Produkte
Governance-Kriterien:
- Nationale und subnationale Politiken zu Entwaldung, Waldschutz und nachhaltiger Waldbewirtschaftung
- Durchsetzungskapazität und Effektivität der einschlägigen Gesetzgebung
- Korruptionsniveau (Transparency International Corruption Perceptions Index)
- Ratifizierung und Umsetzung internationaler Abkommen (Pariser Abkommen, CBD, CITES)
Lieferkettenkriterien:
- Verfügbarkeit von Rückverfolgbarkeitsdaten und Transparenz der Lieferkette
- Zusammenarbeit mit der EU bei der Umsetzung der EUDR
- Vorhandensein nationaler Systeme zur Überwachung der Entwaldung
Aktueller Stand (April 2026)
Die Kommission hat die endgültige Ländervergleichsliste noch nicht veröffentlicht. Eine vorläufige Bewertung wurde Ende 2025 den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aber die endgültigen Klassifizierungen wurden verschoben. Bis zur Veröffentlichung gilt:
- Alle Länder werden standardmäßig als Standardrisiko behandelt
- Die Mindestkontrollquote von 9 % gilt universell
- Vereinfachte Sorgfaltspflicht (Artikel 13) ist in der Praxis noch nicht verfügbar
Die Verzögerung wurde sowohl von der Industrie (die Planungssicherheit benötigt) als auch von den Produktionsländern (die in Reformen investiert haben, um als Niedrigrisiko zu gelten) kritisiert. Die Kommission hat angekündigt, dass das erste Benchmarking "im ersten Halbjahr 2026" veröffentlicht wird.
Subnationale Differenzierung
Artikel 29(2) erlaubt der Kommission, Teile von Ländern unterschiedlich zu klassifizieren. Dies ist besonders relevant für große, vielfältige Länder:
- Brasilien: Das Amazonasgebiet kann anders klassifiziert werden als das Cerrado oder die südlichen Agrarregionen
- Indonesien: Kalimantan und Sumatra (hohe Entwaldung) vs. Java (geringe Entwaldung)
- Demokratische Republik Kongo: östliche Provinzen (Konfliktgebiete) vs. westliche Provinzen
Die subnationale Benchmarking bietet einen gezielteren Ansatz, erhöht jedoch die Komplexität für Betreiber, die die spezifische Produktionsregion und nicht nur das Land verifizieren müssen.
Zuständige Behörden (Artikel 14-19)
Benennung und Zuständigkeiten
Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung der EUDR verantwortlich sind (Artikel 14).
Wichtige zuständige Behörden nach Mitgliedstaat:
| Mitgliedstaat | Benannte Behörde | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Frankreich | DGCCRF + DGDDI | DGCCRF (Marktüberwachung), DGDDI (Zollkontrollen) |
| Deutschland | BMEL (Koordination) + Länder | Bundes- und Landesdurchsetzung |
| Niederlande | NVWA | Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz |
| Belgien | FPS Gesundheit + Zoll | Föderaler Öffentlicher Dienst |
| Italien | MASAF | Landwirtschaftsministerium |
| Spanien | MITECO + AEAT | Umweltministerium + Zoll |
Befugnisse der zuständigen Behörden
Artikel 18 gewährt den zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse:
- Zugang zu Dokumenten: Anforderung und Erhalt jeglicher Dokumente oder Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, einschließlich Lieferantenverträgen, Geolokalisierungsdaten, Satellitenbildanalysen und Risikobewertungen
- Inspektionen: Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bei Betreibern und Händlern, in Lagern und in der Lieferketteninfrastruktur
- Probenahme und Tests: Entnahme von Produktproben zur Laboranalyse (z. B. Isotopentests zur Herkunftsverifizierung, DNA-Analysen zur Artenbestimmung)
- Satellitenüberprüfung: Zugriff auf Satellitenbilder zur unabhängigen Überprüfung des entwaldungsfreien Status von in Sorgfaltspflicht-Erklärungen genannten Flächen
- Zugriff auf Informationssysteme: Abfrage des EUDR-Informationssystems für Sorgfaltspflicht-Erklärungen, Abgleich mit Zolldaten und Koordination mit Behörden anderer Mitgliedstaaten
Risikobasierte Kontrollpläne
Artikel 16 verlangt von den zuständigen Behörden die Erstellung jährlicher Kontrollpläne, die Folgendes festlegen:
- Die Gesamtzahl und den Prozentsatz der zu überprüfenden Betreiber und Händler
- Die Methodik zur Auswahl der zu überprüfenden Betreiber und Händler (risikobasierte Kriterien)
- Die Arten der durchzuführenden Kontrollen (Dokumentenprüfung, Vor-Ort-Kontrolle, satellitengestützte Kontrolle)
- Die für die EUDR-Durchsetzung bereitgestellten Ressourcen
- Koordinationsmechanismen mit Zollbehörden und anderen Mitgliedstaaten
Kontrollpläne müssen der Kommission vorgelegt und sind überprüfbar. Die Kommission kann Empfehlungen aussprechen, wenn sie die Durchsetzung eines Mitgliedstaats für unzureichend hält.
Kontrollen und Verifizierung (Artikel 19-22)
Kontrollarten
Zuständige Behörden wenden drei Kontrollarten an:
1. Dokumentenkontrollen:
- Überprüfung der Vollständigkeit und Kohärenz der Sorgfaltspflicht-Erklärung
- Abgleich von Geolokalisierungsdaten mit Satellitenbildern
- Prüfung der Konsistenz von Mengenangaben, KN-Code und Produktionsland
- Überprüfung der Angemessenheit der Risikobewertungsmethodik
2. Physische Kontrollen:
- Vor-Ort-Inspektion der Betriebsstätten von Betreibern/Händlern
- Überprüfung von Rückverfolgbarkeitssystemen und Aufzeichnungen
- Probenahme für Laboranalysen
- Prüfung der Lieferkettendokumentation (Rechnungen, Versandpapiere, Verträge)
3. Erweiterte Verifizierung:
- Unabhängige Analyse von Satellitenbildern der angegebenen Geokoordinaten
- Isotopenverhältnis-Tests zur Verifizierung der geografischen Herkunft
- DNA-Tests zur Artenbestimmung (z. B. Holzarten, Kautschukherkunft)
- Lieferkettenprüfungen durch Kooperationsmechanismen mit Drittländern
Auslöser für verstärkte Prüfungen
Zuständige Behörden müssen verstärkte Prüfungen anwenden, wenn:
- Eine Sorgfaltspflicht-Erklärung Produkte aus einem Hochrisikoland oder -region betrifft
- Ein begründeter Verdacht vorliegt (siehe unten)
- Frühere Kontrollen Nichtkonformitäten beim selben Betreiber oder Händler aufgedeckt haben
- Inkonsistenzen zwischen der Sorgfaltspflicht-Erklärung und den Zolldaten bestehen
- Der Betreiber neu registriert ist und wenig Compliance-Historie hat
- Whistleblower-Informationen auf mögliche Nichtkonformitäten hinweisen
Vorläufige Maßnahmen und Korrekturmaßnahmen (Artikel 23-24)
Vorläufige Maßnahmen (Artikel 23)
Hat eine zuständige Behörde begründeten Verdacht auf Nichtkonformität, kann sie vorläufige Maßnahmen ergreifen:
- Beschlagnahme der betreffenden Waren oder Produkte
- Verbot der Inverkehrbringung oder Bereitstellung auf dem Markt
- Aussetzung der Zollabfertigung
- Sofortiger Rückzug von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten
Vorläufige Maßnahmen sind temporär und müssen nach einer vollständigen Untersuchung bestätigt, geändert oder aufgehoben werden. Der Betreiber hat das Recht, vor der Verhängung dauerhafter Maßnahmen gehört zu werden.
Korrekturmaßnahmen (Artikel 24)
Bei bestätigter Nichtkonformität müssen die zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen anordnen:
- Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt
- Rückruf bereits an Endverbraucher verteilte Produkte
- Spende beschlagnahmter Produkte an wohltätige oder gemeinnützige Zwecke (sofern sicher und angemessen)
- Vernichtung von Produkten, die anderweitig nicht entsorgt werden können
- Verbot der weiteren Inverkehrbringung von Produkten bis zur Nachweisführung der Konformität
Die Kosten der Korrekturmaßnahmen (Rücknahme, Rückruf, Lagerung, Vernichtung) trägt der Betreiber.
Sanktionen (Artikel 25)
Artikel 25 verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. Die Verordnung setzt Mindeststandards:
Obligatorische Sanktionsarten
| Verstoß | Mindestrahmen der Sanktion |
|---|---|
| Inverkehrbringung nicht konformer Produkte | Geldbußen, die im Verhältnis zum Umweltschaden und dem erzielten wirtschaftlichen Vorteil stehen |
| Unterlassung der Abgabe der Sorgfaltspflicht-Erklärung | Geldbußen + Beschlagnahme der Produkte |
| Falsche Angaben in der Sorgfaltspflicht-Erklärung | Geldbußen + mögliche strafrechtliche Verfahren |
| Verweigerung der Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden | Geldbußen + verstärkte Prüfungen |
| Wiederholte Nichtkonformität | Erhöhte Geldbußen + vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Aufträgen + Verbot der Inverkehrbringung |
Finanzielle Sanktionen
Artikel 25(2) legt fest, dass Geldbußen:
- Mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der EU bei schwerwiegenden Verstößen betragen müssen
- Basieren auf dem Umweltschaden, dem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß sowie der Schwere und Dauer des Verstoßes
- Unter Berücksichtigung von mildernden Faktoren (Kooperation, Selbstanzeige, ergriffene Korrekturmaßnahmen) und erschwerenden Faktoren (vorsätzliche Nichtkonformität, wiederholte Verstöße, Behinderung) angepasst werden
Zusätzliche Sanktionen
Mitgliedstaaten können außerdem verhängen:
- Vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren
- Verbot der Inverkehrbringung von Produkten für einen bestimmten Zeitraum
- Einziehung von Erlösen aus nicht konformen Transaktionen
- Strafrechtliche Sanktionen bei vorsätzlichem Betrug oder systematischer Nichtkonformität (nach Ermessen des Mitgliedstaats)
Vergleich mit anderen EU-Sanktionsrahmen
| Verordnung | Höchststrafe | Benchmark |
|---|---|---|
| EUDR (1115/2023) | 4 %+ des EU-Umsatzes | Schwerwiegendste Verstöße |
| DSGVO | 4 % des weltweiten Umsatzes | Schwerwiegendste Verstöße |
| CBAM (956/2023) | 3-5-facher Wert der Zertifikate | Nichtvorlage von Zertifikaten |
| CSDDD | 5 % des weltweiten Nettoumsatzes | Versagen der Sorgfaltspflicht |
Begründete Bedenken (Artikel 31)
Artikel 31 etabliert einen Mechanismus, mit dem jede natürliche oder juristische Person begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden einreichen kann:
Wer kann einreichen
- NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen
- Indigene Völker und lokale Gemeinschaften
- Journalistinnen und Journalisten sowie Medien
- Wettbewerber (Whistleblowing in der Industrie)
- Mitarbeitende und ehemalige Mitarbeitende von Betreibern
- Jede interessierte Person mit relevanten Beweismitteln
Anforderungen an begründete Bedenken
Die Bedenken müssen:
- Begründet sein: durch objektive, überprüfbare Beweise gestützt (nicht nur Verdacht)
- Spezifisch sein: den betreffenden Betreiber, das Produkt oder die Lieferkette benennen
- Relevant sein: sich auf Nichtkonformität mit der EUDR beziehen (Entwaldung, Legalität, Versagen der Sorgfaltspflicht)
Pflichten der Behörde
Nach Eingang begründeter Bedenken muss die zuständige Behörde:
- Den Eingang zeitnah bestätigen
- Die Bedenken bewerten und entscheiden, ob eine Untersuchung gerechtfertigt ist
- Die einreichende Person über das Ergebnis informieren
- Geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Bedenken begründet sind (Kontrollen, vorläufige Maßnahmen, Sanktionen)
Schutz vor Repressalien
Artikel 31(4) verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Personen, die begründete Bedenken einreichen, vor Repressalien geschützt sind. Dies steht im Einklang mit der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937).
Zugang zur Justiz (Artikel 32)
Artikel 32 gewährleistet, dass Personen, die von EUDR-Durchsetzungsentscheidungen betroffen sind, Zugang zu effektiven gerichtlichen Überprüfungen haben. Dies umfasst:
- Betreiber und Händler, die Sanktionen oder Korrekturmaßnahmen unterliegen
- Personen, die begründete Bedenken eingereicht haben, die nicht angemessen behandelt wurden
- Dritte, deren Rechte durch Durchsetzungsmaßnahmen beeinträchtigt werden
Checkliste zur Vorbereitung auf Kontrollen und Sanktionen
Häufig gestellte Fragen
- Welche Kontrollquote gilt derzeit für meine Importe?
- Bis die Kommission das endgültige Ländervergleichssystem veröffentlicht, werden alle Länder als Standardrisiko behandelt. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde in Ihrem Mitgliedstaat mindestens 9 % der Betreiber und 9 % der Menge der relevanten Waren, die in den Markt gebracht werden, überprüfen muss. Ihre individuelle Wahrscheinlichkeit, kontrolliert zu werden, hängt von Risikofaktoren wie dem Herkunftsland, Ihrer Compliance-Historie und etwaigen begründeten Bedenken ab.
- Kann ich auch dann bestraft werden, wenn die Entwaldung ohne mein Wissen erfolgte?
- Ja. Die EUDR legt eine verschuldensunabhängige Haftung für Betreiber fest. Die Verpflichtung besteht darin, Sorgfaltspflicht auszuüben und sicherzustellen, dass Produkte entwaldungsfrei sind. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt von entwaldetem Land stammt, haftet der Betreiber unabhängig von der Absicht. Die Höhe der Sanktion kann jedoch gemindert werden, wenn der Betreiber nachweist, dass er angemessene Sorgfaltspflicht angewandt hat und das Versäumnis nicht auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist. Die wichtigste Verteidigung ist ein robustes, dokumentiertes Sorgfaltspflichtsystem.
- Wie hoch ist die maximale Geldbuße bei Verstößen gegen die EUDR?
- Artikel 25(2) legt eine Mindestgrenze von 4 % des jährlichen EU-Umsatzes des Betreibers für die schwerwiegendsten Verstöße fest. Die Mitgliedstaaten können in ihrer nationalen Umsetzung höhere Strafen festlegen. Die tatsächliche Geldbuße hängt vom verursachten Umweltschaden, dem erzielten wirtschaftlichen Vorteil, der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie von mildernden oder erschwerenden Faktoren ab.
- Können NGOs durch Einreichen begründeter Bedenken eine Untersuchung erzwingen?
- Artikel 31 verpflichtet die zuständigen Behörden, alle begründeten Bedenken zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufgrund jeder Einreichung eine vollständige Untersuchung einzuleiten, muss jedoch antworten und ihre Entscheidung erläutern. Wenn die einreichende Person die Antwort für unzureichend hält, hat sie Zugang zu gerichtlicher Überprüfung gemäß Artikel 32.
- Bedeutet eine Niedrigrisikoeinstufung, dass keine Kontrollen stattfinden?
- Nein. Auch für Niedrigrisikoländer gilt eine Mindestkontrollquote von 1 % der Betreiber und 1 % der Menge der relevanten Waren. Die vereinfachte Sorgfaltspflicht (Artikel 13) reduziert die Verfahrenslast für Betreiber, beseitigt sie jedoch nicht. Betreiber müssen weiterhin Informationen gemäß Artikel 9 (einschließlich Geolokalisierungsdaten) sammeln und eine Sorgfaltspflicht-Erklärung abgeben. Das vereinfachte Regime befreit sie nicht von der Informationssammlung und Deklarationspflicht, sondern nur von den vollständigen Risikobewertungs- und Minderungsmaßnahmen.