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Sorgfaltspflichtsystem
Die 3 Schritte der Sorgfaltspflicht: Informationserhebung (Art. 9), Risikobewertung (Art. 10), Risikominderung (Art. 11).
Überblick über das Sorgfaltspflichtsystem
Das Sorgfaltspflichtsystem ist der Kernmechanismus der EUDR. Artikel 8 verlangt von jedem Betreiber, vor dem Inverkehrbringen oder Export relevanter Waren oder Produkte in den EU-Markt ein Sorgfaltspflichtsystem einzurichten, umzusetzen und aufrechtzuerhalten.
Das System umfasst drei verpflichtende Schritte, die nacheinander durchzuführen sind:
- Informationssammlung (Artikel 9)
- Risikobewertung (Artikel 10)
- Risikominderung (Artikel 11)
Diese drei Schritte sind keine einmalige Übung. Artikel 12 verlangt von den Betreibern, ihr Sorgfaltspflichtsystem mindestens jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren oder sobald sie neue Informationen erhalten, die auf Risiken einer Nichtkonformität hinweisen.
Wer muss die Sorgfaltspflicht durchführen?
| Akteur | Sorgfaltspflichtverpflichtung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Betreiber (erstmaliger Inverkehrbringer auf dem EU-Markt) | Vollständige dreistufige Sorgfaltspflicht | Art. 4 |
| Großhändler (nachgelagert) | Vollständige dreistufige Sorgfaltspflicht | Art. 5(2) |
| KMU-Händler (nachgelagert) | Vereinfacht: Sammlung und Aufbewahrung von Verweisen auf Sorgfaltspflicht-Erklärungen | Art. 5(1) |
| Bevollmächtigter Vertreter | Vollständige Sorgfaltspflicht im Namen eines Nicht-EU-Betreibers | Art. 6 |
| Exporteur | Vollständige dreistufige Sorgfaltspflicht | Art. 4 |
Schritt 1: Informationssammlung (Artikel 9)
Im ersten Schritt müssen Betreiber umfassende Daten über die relevanten Waren und deren Produktionsbedingungen sammeln. Diese Informationen bilden die sachliche Grundlage für die anschließende Risikobewertung.
Verpflichtende Datenelemente
Artikel 9(1) listet die folgenden erforderlichen Informationen auf:
Produktidentifikation:
- Beschreibung der relevanten Ware oder des Produkts
- Menge (Nettomasse in Kilogramm und gegebenenfalls Volumen oder Stückzahl)
- KN-Code(s) aus der TARIC-Nomenklatur
- Produktionsland (und gegebenenfalls Teile davon)
Akteursidentifikation:
- Name und Adresse des Betreibers
- Name und Adresse aller Händler, die das Produkt gehandhabt haben
- Name und Kontaktdaten der Lieferanten und gegebenenfalls der Käufer
Geolokalisierungsdaten:
- GPS-Koordinaten aller Grundstücke, auf denen die relevante Ware produziert wurde
- Für Grundstücke über 4 Hektar: Polygonkoordinaten zur Abgrenzung des Perimeters
- Für Grundstücke von 4 Hektar oder weniger: ein einzelner Punkt (Breiten- und Längengrad)
- Datum oder Zeitspanne der Produktion
Siehe Kapitel 4 für eine detaillierte Analyse der Geolokalisierungsanforderungen.
Legalität der Produktion:
- Nachweis, dass das Produkt gemäß der einschlägigen Gesetzgebung des Produktionslandes hergestellt wurde
- Dies umfasst Umwelt-, Landnutzungs-, Forstwirtschafts-, Arbeits- und Menschenrechtsgesetzgebung
- Steuer- und Anti-Korruptionsgesetzgebung, die für den Warenbereich gilt
Status der Entwaldungsfreiheit:
- Nachweis, dass die Ware auf Land produziert wurde, das nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde
- Für Holz: Nachweis, dass die Produktion nach dem 31. Dezember 2020 keine Walddegradierung verursacht hat
Informationsquellen
Die Verordnung schreibt keine spezifischen Quellen vor, erwartet jedoch, dass Betreiber alle vernünftigerweise verfügbaren Mittel nutzen:
| Quellentyp | Beispiele | Zuverlässigkeit |
|---|---|---|
| Lieferantendokumentation | Rechnungen, Verträge, Ursprungszeugnisse, Versanddokumente | Primär – wesentlich, aber allein nicht ausreichend |
| Zertifizierungssysteme | FSC, PEFC, RSPO, Rainforest Alliance, UTZ | Unterstützend – anerkannt, ersetzt aber nicht die Sorgfaltspflicht |
| Satellitenbilder | Copernicus, Global Forest Watch, Planet | Hoch – objektiv, zeitgestempelt, überprüfbar |
| Regierungsdatenbanken | Grundbücher, Forstkonzessionskarten, FLEGT-Lizenzen | Hoch – offiziell, aber nicht immer aktuell |
| Prüfungen durch Dritte | Vor-Ort-Inspektionen, unabhängige Verifizierungen | Hoch – direkte Belege |
| Länderrisikobewertungen | Transparency International, FAO-Daten, NGO-Berichte | Kontextbezogen – informiert über Risikoniveau |
Wichtig: Zertifizierungssysteme (FSC, RSPO etc.) werden ausdrücklich als nützliche Werkzeuge anerkannt (Artikel 10(2)), ersetzen jedoch nicht die eigene Sorgfaltspflicht des Betreibers. Ein Betreiber kann sich nicht allein auf ein Zertifikat verlassen, ohne die zugrunde liegenden Daten zu überprüfen.
Schritt 2: Risikobewertung (Artikel 10)
Auf Basis der gesammelten Informationen müssen Betreiber eine gründliche Risikobewertung durchführen, um die Wahrscheinlichkeit einer Nichtkonformität der Ware oder des Produkts zu bestimmen.
Kriterien der Risikobewertung
Artikel 10(2) legt fest, dass die Risikobewertung Folgendes berücksichtigen muss:
Länder- und regionales Risiko:
- Länder-Benchmarking-Klassifikation (Standard-, Hoch- oder Niedrigrisiko) gemäß Artikel 29
- Entwaldungsraten in der spezifischen Produktionsregion (nicht nur nationaler Durchschnitt)
- Häufigkeit von Landnutzungskonflikten, Verletzungen indigener Rechte oder Umweltkriminalität
- Wirksamkeit der Durchsetzung der einschlägigen Gesetzgebung im Produktionsland
Lieferkettenrisiko:
- Komplexität der Lieferkette (Anzahl der Zwischenhändler, Mischpunkte)
- Rückverfolgbarkeitslücken zwischen Produktion und Export
- Vorhandensein und Glaubwürdigkeit von Zertifizierungssystemen in der Lieferkette
- Frühere Konformitätsbilanz von Lieferanten und Zwischenhändlern
Produktspezifisches Risiko:
- Eigenschaften der Ware (z.B. Kaffee aus Agroforstwirtschaft vs. Monokulturerweiterung)
- Bekanntes Risiko der Vermischung von konformen und nicht konformen Produkten in der Verarbeitungskette
- Ob das Produktionsgebiet mit Schutzgebieten, indigenen Territorien oder bekannten Entwaldungsfronten überschneidet
Ergebnis der Risikoklassifizierung
Die Risikobewertung muss mit einer der folgenden Feststellungen abschließen:
| Ergebnis | Bedeutung | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Vernachlässigbares Risiko | Nach gründlicher Bewertung keine Hinweise auf Nichtkonformität | Weiter zur Sorgfaltspflicht-Erklärung |
| Nicht vernachlässigbares Risiko | Ein oder mehrere Risikofaktoren identifiziert | Muss mit Schritt 3 (Risikominderung) fortfahren |
| Unakzeptables Risiko | Minderung unmöglich oder unzureichend | Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden |
Ein Betreiber darf nur dann eine Sorgfaltspflicht-Erklärung abgeben, wenn das Risiko als vernachlässigbar bewertet wurde – entweder von Anfang an oder nach erfolgreicher Risikominderung.
Dokumentation der Risikobewertung
Obwohl die Verordnung kein spezifisches Format vorschreibt, sollten Betreiber Folgendes aufbewahren:
- Einen schriftlichen Risikobewertungsbericht für jede Sendung oder Produktlinie
- Klare Begründung der Risikoklassifizierung
- Verweise auf alle konsultierten Informationsquellen
- Datum der Bewertung und Identität der verantwortlichen Person
- Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens fünf Jahre (Artikel 12(3))
Schritt 3: Risikominderung (Artikel 11)
Wenn die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko feststellt, müssen Betreiber vor dem Inverkehrbringen des Produkts angemessene Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
Minderungsmaßnahmen
Artikel 11 verlangt von den Betreibern die Einführung von Richtlinien, Verfahren und Maßnahmen, die die identifizierten Risiken angemessen und wirksam mindern. Dazu können gehören:
Überprüfung im Vorfeld:
- Anforderung zusätzlicher Dokumente von Lieferanten (Betriebsaufzeichnungen, Landtitel, Umweltgenehmigungen)
- Beauftragung unabhängiger Feldprüfungen oder Vor-Ort-Inspektionen
- Überprüfung der Geolokalisierungsdaten anhand von Satellitenbildern (vor und nach dem Stichtag)
- Abgleich der Lieferantenaussagen mit Regierungsdatenbanken und NGO-Berichten
Umstrukturierung der Lieferkette:
- Wechsel zu verifizierten Lieferanten mit nachgewiesener Konformitätsfähigkeit
- Verkürzung der Lieferkette (Direktbezug statt mehrere Zwischenhändler)
- Umsetzung von Trennung an kritischen Mischpunkten (Mühlen, Lager, Verarbeitungsanlagen)
- Forderung an Lieferanten, zeitlich begrenzte Korrekturmaßnahmenpläne umzusetzen
Überwachung und Kontrollen:
- Einrichtung einer fortlaufenden Satellitenüberwachung der Bezugsgebiete
- Implementierung von Beschwerdemechanismen für betroffene Gemeinschaften
- Durchführung periodischer Neubewertungen der Risikoprofile der Lieferanten
- Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
Vertragliche Instrumente:
- Aufnahme von EUDR-Konformitätsklauseln in Lieferverträge
- Verpflichtung der Lieferanten zur Informationsbereitstellung und Inspektionsrechten
- Definition von Konsequenzen bei Nichtkonformität (Kündigung, finanzielle Sanktionen)
- Gerechte Verteilung der Kosten für Risikominderung entlang der Lieferkette
Wenn die Minderung unzureichend ist
Kann das Risiko durch Minderungsmaßnahmen nicht auf ein vernachlässigbares Niveau reduziert werden, darf der Betreiber das Produkt nicht auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren. Dies ist ein striktes Verbot – es gibt keine Ausnahme für „Restrisiko“.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht für Niedrigrisikoländer (Artikel 13)
Artikel 13 sieht ein vereinfachtes Verfahren für Produkte vor, die ausschließlich aus Ländern stammen, die im Benchmarking-System als Niedrigrisiko eingestuft sind (Artikel 29).
Im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflicht müssen Betreiber weiterhin:
- Die nach Artikel 9 erforderlichen Informationen sammeln (einschließlich Geolokalisierungsdaten)
- Eine Sorgfaltspflicht-Erklärung abgeben
Sie sind jedoch von den vollständigen Schritten der Risikobewertung und Risikominderung befreit, sofern keine begründeten Informationen vorliegen, die ein spezifisches Risiko nahelegen.
Wichtige Einschränkung: Stand April 2026 hat die Kommission die endgültige Liste der Niedrigrisikoländer noch nicht veröffentlicht. Solange das Benchmarking nicht vollständig in Betrieb ist, werden alle Länder standardmäßig als „Standardrisiko“ behandelt, und das vereinfachte Verfahren ist praktisch noch nicht anwendbar. Siehe Kapitel 6 für Details zum Benchmarking-System.
Systempflege (Artikel 12)
Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung
Artikel 12 verlangt von den Betreibern:
- Mindestens jährliche Überprüfung des Sorgfaltspflichtsystems, einschließlich der Angemessenheit der Informationsquellen, der Methodik der Risikobewertung und der Minderungsmaßnahmen
- Aktualisierung des Systems, sobald neue relevante Informationen verfügbar werden (z.B. neue Entwaldungsdaten, Änderungen bei Lieferanten, aktualisiertes Länderbenchmarking)
- Aufbewahrung aller Unterlagen (gesammelte Informationen, Risikobewertungen, Minderungsmaßnahmen, Sorgfaltspflicht-Erklärungen) für mindestens fünf Jahre
- Bereitstellung der Unterlagen für die zuständigen Behörden auf Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraums
Interne Governance
Obwohl nicht explizit durch die Verordnung vorgeschrieben, gehören zu den bewährten Praktiken großer Betreiber:
- Benennung einer verantwortlichen Person oder eines Teams für die EUDR-Konformität
- Integration der EUDR-Sorgfaltspflicht in bestehende Compliance-Management-Systeme (ISO 20400, OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht)
- Einrichtung interner Eskalationsverfahren bei Feststellung nicht vernachlässigbarer Risiken
- Schulung der Mitarbeitenden zu Sorgfaltspflichtverfahren
- Durchführung interner Audits zur Wirksamkeit des Sorgfaltspflichtsystems
Checkliste zur Implementierung des Sorgfaltspflichtsystems
Häufig gestellte Fragen
- Kann ich mich anstelle meiner eigenen Sorgfaltspflicht auf ein Zertifizierungssystem (FSC, RSPO) verlassen?
- Nein. Artikel 10(2) stellt ausdrücklich klar, dass Zertifizierungssysteme zwar im Rahmen der Risikobewertung berücksichtigt werden können, sie jedoch die eigene Sorgfaltspflicht des Betreibers nicht ersetzen. Selbst bei einer zertifizierten Lieferkette müssen Sie weiterhin Geolokalisierungsdaten sammeln, Risiken bewerten und den Entwaldungsfrei-Status eigenständig überprüfen. Zertifizierungen sind unterstützende Elemente, kein Ersatz.
- Wie oft muss ich die Sorgfaltspflicht durchführen – pro Sendung oder pro Lieferant?
- Die Sorgfaltspflicht muss für jede Sendung oder Charge relevanter Produkte, die in Verkehr gebracht werden, durchgeführt werden. Besteht jedoch eine fortlaufende Beziehung zu einem Lieferanten und bleiben die Merkmale der Lieferkette stabil, kann die Risikobewertung auf vorherige Bewertungen Bezug nehmen, sofern sie mit neuen Informationen aktualisiert wird. Artikel 12 verlangt mindestens eine vollständige Systemüberprüfung pro Jahr.
- Was passiert, wenn ich keine Geolokalisierungsdaten von meinem Lieferanten erhalte?
- Ohne Geolokalisierungsdaten können Sie Schritt 1 (Informationssammlung) nicht abschließen und somit keine gültige Sorgfaltspflicht-Erklärung abgeben. Das Produkt darf nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Dies ist eine verbindliche Anforderung gemäß Artikel 9 ohne Ausnahme. Wenn Ihr Lieferant keine GPS-Koordinaten liefern kann oder will, müssen Sie entweder einen alternativen Lieferanten finden oder mit dem bestehenden Lieferanten zusammenarbeiten, um die notwendige Rückverfolgbarkeit aufzubauen.
- Ist die vereinfachte Sorgfaltspflicht bereits verfügbar?
- In der Praxis noch nicht. Die vereinfachte Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 gilt nur für Produkte, die ausschließlich aus Ländern stammen, die im Benchmarking-System nach Artikel 29 als „Niedrigrisiko“ eingestuft sind. Stand April 2026 hat die Kommission die endgültige Länderrisikoklassifizierung noch nicht veröffentlicht. Bis dahin werden alle Länder als Standardrisiko behandelt, und die vollständige dreistufige Sorgfaltspflicht gilt.
- Wie lange muss ich die Sorgfaltspflichtunterlagen aufbewahren?
- Artikel 12(3) verlangt von den Betreibern, alle gesammelten Informationen, durchgeführten Risikobewertungen, ergriffenen Minderungsmaßnahmen und abgegebenen Sorgfaltspflicht-Erklärungen mindestens fünf Jahre ab dem Datum der Abgabe der Erklärung aufzubewahren. Die Unterlagen müssen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.