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Erklärung und Pflichten der Marktteilnehmer
Sorgfaltserklärung, EUDR-Informationssystem, spezifische Pflichten nach Art des Marktteilnehmers (Marktteilnehmer, nachgeschalteter Marktteilnehmer, Händler).
Betreiberpflichten (Artikel 4)
Artikel 4 legt die Kernpflicht fest: Kein Betreiber darf relevante Waren oder Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder exportieren, sofern nicht alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Produkte sind entwaldungsfrei (keine Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020)
- Die Produkte wurden in Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung des Produktionslandes hergestellt
- Die Produkte sind durch eine Sorgfaltspflicht-Erklärung abgedeckt
Diese Dreifachbedingung gilt für jede Sendung. Die Nichterfüllung einer der drei Bedingungen stellt einen Verstoß gegen die Verordnung dar.
Die Sorgfaltspflicht-Erklärung
Die Sorgfaltspflicht-Erklärung ist die formelle Erklärung, die der Betreiber vor dem Inverkehrbringen oder Export der Produkte abgibt. Sie wird über das EUDR-Informationssystem (Artikel 33) eingereicht und muss enthalten:
Identifikationsdaten:
- Name, Adresse und EORI-Nummer des Betreibers (oder des bevollmächtigten Vertreters)
- Beschreibung und Menge der relevanten Waren oder Produkte
- CN-Codes aus der TARIC-Nomenklatur
- Produktionsland (und Teile davon)
Geolokalisierungsdaten:
- GPS-Koordinaten aller Grundstücke (ein Punkt für Grundstücke bis 4 ha, Polygon für Grundstücke über 4 ha)
- Siehe Kapitel 4 für detaillierte Anforderungen
Konformitätserklärung:
- Eine Erklärung, dass die Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 8-12 ausgeübt wurde
- Eine Erklärung, dass das Risiko als vernachlässigbar bewertet wurde (nach ggf. Risikominderung)
- Name und Unterschrift der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt
Referenznummer: Bei der Einreichung generiert das Informationssystem eine eindeutige Referenznummer für jede Sorgfaltspflicht-Erklärung. Diese Referenznummer muss den Zollbehörden und nachgelagerten Betreibern vorgelegt werden.
Zeitpunkt der Sorgfaltspflicht-Erklärung
Die Erklärung muss vor Folgendem eingereicht werden:
- Bei Einfuhren: die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Bei Ausfuhren: die Zollanmeldung zur Ausfuhr
- Bei inländischen Produkten: die erstmalige Bereitstellung des Produkts auf dem Markt
Der Betreiber darf die Zollabfertigung oder das Inverkehrbringen nicht vornehmen, bevor eine gültige Referenznummer der Sorgfaltspflicht-Erklärung vorliegt.
Das EUDR-Informationssystem (Artikel 33)
Artikel 33 verpflichtet die Europäische Kommission, ein zentrales elektronisches Informationssystem für die EUDR-Konformität einzurichten und zu betreiben. Dieses System:
Kernfunktionen
- Empfängt und speichert Sorgfaltspflicht-Erklärungen von Betreibern und Händlern
- Erzeugt eindeutige Referenznummern für jede Erklärung
- Ermöglicht den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
- Schnittstellen zu Zollsystemen für automatisierte Prüfungen während der Zollabfertigung
- Bietet Betreibern Zugang zur Einreichung, Änderung und Einsicht ihrer Erklärungen
- Unterstützt risikobasierte Kontrollen durch die zuständigen Behörden
Integration mit dem Zoll (Artikel 28)
Artikel 28 regelt die Schnittstelle zwischen dem EUDR-Informationssystem und den Zollsystemen:
- Die Zollbehörden müssen prüfen, dass für jede Zollanmeldung mit relevanten Waren eine gültige Referenznummer der Sorgfaltspflicht-Erklärung vorliegt
- Der Zoll kann die Freigabe der Waren aussetzen, wenn keine gültige Referenznummer vorliegt, die Referenznummer nicht zu den deklarierten Waren passt oder die zuständige Behörde die Erklärung markiert hat
- Das Informationssystem muss einen automatisierten Datenaustausch mit dem EU Single Window for Customs und dem Import Control System (ICS2) ermöglichen
Praktische Auswirkung für Zollagenten und Spediteure: Die EUDR-Referenznummer wird zu einem verpflichtenden Datenelement in Zollanmeldungen für abgedeckte Waren. Die Zollabfertigungssoftware muss entsprechend aktualisiert werden. Fehlende oder ungültige Referenznummern führen zur Zurückhaltung der Waren an der Grenze.
Datenelemente im Informationssystem
| Datenelement | Quelle | Zweck |
|---|---|---|
| Betreiberidentifikation (EORI, Name, Adresse) | Betreiber-Einreichung | Identifikation der verantwortlichen Partei |
| Produktbeschreibung und CN-Codes | Betreiber-Einreichung | Verknüpfung mit der Zollnomenklatur |
| Geolokalisierungskoordinaten | Betreiber-Einreichung | Satellitenprüfung des entwaldungsfreien Status |
| Produktionsland | Betreiber-Einreichung | Risikoklassifizierung und Koordination der zuständigen Behörde |
| Referenznummer der Sorgfaltspflicht | Systemgeneriert | Eindeutiger Identifikator für Zoll- und Lieferkettenreferenz |
| Einreichungsdatum und -zeit | Systemgeneriert | Zeitlicher Audit-Trail |
| Markierungen durch zuständige Behörden | Behördliche Eingabe | Entscheidungen für risikobasierte Kontrollen |
Pflichten nach Akteurstyp
Betreiber (Importeure und Erstinverkehrbringer)
Der Betreiber trägt die primären und umfangreichsten Pflichten:
- Vollständige Sorgfaltspflicht durchführen (drei Schritte: Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung) – siehe Kapitel 3
- Sorgfaltspflicht-Erklärung vor dem Inverkehrbringen über das Informationssystem einreichen
- Referenznummer den Zollbehörden (bei Import/Export) und nachgelagerten Betreibern bereitstellen
- Aufzeichnungen führen für mindestens fünf Jahre
- Mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten bei Kontrollen und auf Anforderung Zugang zu Dokumenten gewähren
- Sorgfaltspflicht aktualisieren, wenn neue Informationen auf mögliche Nichtkonformität hinweisen
Nachgelagerte Betreiber (Händler)
Artikel 5 unterscheidet zwei Kategorien von Händlern:
Große Händler (Überschreitung der Schwellenwerte der EU-Rechnungslegungsrichtlinie bei mindestens zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme 25 Mio. EUR, Nettoumsatz 50 Mio. EUR, 250 Beschäftigte):
- Müssen ihre eigene vollständige Sorgfaltspflicht durchführen (wie Betreiber)
- Müssen eine eigene Sorgfaltspflicht-Erklärung einreichen
- Tragen dieselbe rechtliche Haftung wie Betreiber
KMU- und Kleinstunternehmer-Händler:
- Müssen die Referenznummern der Sorgfaltspflicht-Erklärungen für die von ihnen gehandhabten Produkte erheben und aufbewahren
- Müssen Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden für mindestens fünf Jahre führen
- Müssen auf Anforderung der zuständigen Behörden Informationen bereitstellen
- Sind von der Durchführung einer eigenen vollständigen Sorgfaltspflicht befreit (müssen jedoch handeln, wenn sie von Nichtkonformität erfahren)
Das KMU-Regime (Artikel 4a)
Die Verschiebungsverordnung führte zusätzliche Flexibilität für Kleinst- und Kleinunternehmen ein:
| Unternehmensgröße | Anwendungsdatum | Sorgfaltspflicht |
|---|---|---|
| Großunternehmen (über KMU-Schwellenwerte) | 30. Dezember 2025 | Vollständige Sorgfaltspflicht |
| Mittleres Unternehmen | 30. Dezember 2025 | Vollständige Sorgfaltspflicht |
| Kleines Unternehmen | 30. Juni 2026 | Vollständige Sorgfaltspflicht (verzögert) |
| Kleinstunternehmen | 30. Juni 2026 | Vollständige Sorgfaltspflicht (verzögert) |
| KMU-Händler (nachgelagert) | 30. Juni 2026 | Vereinfachtes Verfahren (nur Referenznummer) |
Wichtig: Die KMU-Klassifizierung folgt den Schwellenwerten der EU-Rechnungslegungsrichtlinie. Ein KMU, das Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt ist (Betreiber), muss weiterhin die vollständige Sorgfaltspflicht durchführen – das vereinfachte Regime gilt nur für nachgelagerte KMU-Händler.
Bevollmächtigte Vertreter (Artikel 6)
Nicht-EU-Betreiber können einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in der EU benennen. Der Vertreter:
- Übernimmt die volle rechtliche Verantwortung für die EUDR-Konformität (Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Nicht-EU-Betreiber)
- Muss die Sorgfaltspflicht durchführen, Erklärungen einreichen und Aufzeichnungen führen
- Muss schriftlich mit einem klaren Mandat benannt werden, das alle Pflichten abdeckt
- Muss in der Sorgfaltspflicht-Erklärung identifiziert werden
Dieser Mechanismus ist besonders relevant für Nicht-EU-E-Commerce-Plattformen und Drittlandslieferanten, die direkt an EU-Verbraucher oder Unternehmen verkaufen.
Zollschnittstelle und praktischer Ablauf
Importablauf
Der typische Importablauf unter der EUDR gestaltet sich wie folgt:
Vor dem Versand:
- Betreiber sammelt Geolokalisierungsdaten und Lieferkettendokumentation vom Exporteur/Lieferanten
- Betreiber führt Risikobewertung durch und ggf. Risikominderung
- Betreiber reicht Sorgfaltspflicht-Erklärung über das EUDR-Informationssystem ein
- System generiert eine eindeutige Referenznummer
Beim Zoll: 5. Zollagent gibt die EUDR-Referenznummer in der Zollimportanmeldung an 6. Zollsystem prüft automatisch die Referenznummer gegen das EUDR-Informationssystem 7. Ist die Referenz gültig und nicht markiert: Waren werden freigegeben 8. Ist die Referenz fehlt, ungültig oder markiert: Waren werden zurückgehalten
Nach der Abfertigung: 9. Betreiber stellt die Referenznummer den nachgelagerten Käufern bereit 10. Zuständige Behörden können Nachkontrollen durchführen 11. Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt
Exportablauf
Für Ausfuhren aus der EU ist der Ablauf ähnlich:
- Betreiber führt Sorgfaltspflicht für EU-produzierte Waren durch
- Reicht eine Sorgfaltspflicht-Erklärung ein
- Gibt die Referenznummer in der Ausfuhranmeldung an
- Zoll prüft beim Ausgangspunkt
Zolltarifnummern, die EUDR-Konformität erfordern
Die EUDR-Referenznummer ist für alle Zollanmeldungen mit CN-Codes erforderlich, die in Anhang I der Verordnung 1115/2023 aufgeführt sind. Zollsysteme sollten so konfiguriert sein, dass sie:
- Anmeldungen mit Anhang I CN-Codes kennzeichnen
- Die EUDR-Referenznummer als Pflichtfeld verlangen
- Die Referenznummer in Echtzeit gegen das EUDR-Informationssystem validieren
Verwenden Sie das automatisierte Klassifizierungstool, um zu prüfen, ob der CN-Code Ihres Produkts unter den Anhang I fällt.
Aufzeichnungspflichten
Alle Akteure (Betreiber, Händler, bevollmächtigte Vertreter) müssen umfassende Aufzeichnungen führen:
| Aufzeichnungstyp | Aufbewahrungsdauer | Zugänglichkeit |
|---|---|---|
| Sorgfaltspflicht-Erklärungen (mit Referenznummern) | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Gesammelte Informationen (Art. 9 Daten) | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Dokumentation der Risikobewertung | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Getroffene Risikominderungsmaßnahmen | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Lieferanten- und Kundenaufzeichnungen | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Geolokalisierungsdaten und Satellitenbilder | Mindestens 5 Jahre | Zuständige Behörden auf Anforderung |
| Dokumente zu Zertifizierungssystemen | Mindestens 5 Jahre | Nachweisunterlagen |
Die Aufzeichnungen müssen so gespeichert werden, dass sie bei Anforderung durch die zuständigen Behörden innerhalb angemessener Frist abrufbar sind. Elektronische Speicherung ist zulässig und empfohlen.
Checkliste zur Einhaltung der Betreiberpflichten
Häufig gestellte Fragen
- Was passiert, wenn ich eine Zollanmeldung ohne EUDR-Referenznummer einreiche?
- Die Zollbehörden setzen die Freigabe der Waren aus, wenn die Anmeldung CN-Codes enthält, die in Anhang I der Verordnung 1115/2023 aufgeführt sind, und keine gültige EUDR-Referenznummer vorliegt. Die Waren werden zurückgehalten, bis eine gültige Referenznummer eingereicht wird oder die zuständige Behörde die Freigabe erteilt. Wiederholte Nichtkonformität kann verstärkte Kontrollen und Sanktionen gemäß Artikel 25 auslösen.
- Kann ich eine Sorgfaltspflicht-Erklärung nach der Zollabfertigung einreichen?
- Nein. Die Sorgfaltspflicht-Erklärung muss vor der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingereicht und eine Referenznummer erhalten werden. Dies ist eine Voraussetzung, keine Nachkontrollpflicht. Das EUDR-Informationssystem und die Zollsysteme sind so konzipiert, dass sie diese Reihenfolge durch automatisierte Prüfungen an der Grenze durchsetzen.
- Welche Pflichten habe ich als KMU-Händler, der von einem europäischen Händler kauft?
- Als nachgelagerter KMU-Händler müssen Sie die Referenznummer(n) der EUDR-Sorgfaltspflicht-Erklärungen für die von Ihnen gehandhabten Produkte erfassen und aufbewahren. Sie müssen Aufzeichnungen über Ihre Lieferanten und Kunden mindestens fünf Jahre führen. Sie sind von der Durchführung einer eigenen vollständigen Sorgfaltspflicht befreit, müssen jedoch handeln, wenn Sie Informationen erhalten, die auf eine Nichtkonformität der Produkte in Ihrem Besitz hinweisen (z. B. durch Benachrichtigung der zuständigen Behörde).
- Muss mein Zollagent etwas anders machen?
- Ja. Zollagenten müssen die EUDR-Referenznummer als verpflichtendes Datenelement in Zollanmeldungen für Waren mit CN-Codes aus Anhang I angeben. Dies erfordert Updates der Zollabfertigungssoftware und -verfahren. Agenten sollten mit ihren Kunden sicherstellen, dass vor der Anmeldung eine gültige Referenznummer vorliegt.
- Kann ein bevollmächtigter Vertreter für mehrere Nicht-EU-Betreiber tätig sein?
- Ja. Ein in der EU ansässiger bevollmächtigter Vertreter kann mehrere Nicht-EU-Betreiber gleichzeitig vertreten, sofern jedes Mandat schriftlich dokumentiert ist und alle Pflichten der Verordnung abdeckt. Der Vertreter übernimmt jedoch die gesamtschuldnerische Haftung für jeden vertretenen Betreiber, was erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich bringt.