BTI DEBTI32554/25-2
Description des marchandises
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um Küchenwäsche in Form eines Geschirrtuchs aus Spinnstoffen. Das rechteckige Erzeugnis (50 x 70 cm) besteht aus buntgewebten Geweben (keine Frottierware) aus laut Antrag 100 % Baumwolle und ist an den Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert). Das Tuch wird üblicherweise gewaschen. Das Geschirrtuch ist gemeinsam mit einem Flechtstoffkorb in einem Pappkarton verpackt. Eine gemeinsame Einreihung der beiden Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt jedoch aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfes nicht in Betracht. Die Bestandteile sind mithin getrennt voneinander einzureihen (s. DEBTI-32554/25-1). Zolltarifrechtlich handelt es sich bei dem Geschirrtuch um "Küchenwäsche, aus Spinnstoffen, nicht aus Frottierware, aus Baumwolle".