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Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)

DEBTI9748/26-109109190

Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein Backgewürz mit Zimt.  Bei den gemahlenen Gewürzen handelt es sich um eine Mischung, die aus Zimt der Pos. 0906, Anis der Pos. 0909, Koriander der Pos. 0909, Ingwer der Pos. 0910, Gewürznelken der Pos. 0907, Fenchel der Pos. 0909, Kardamom der Pos. 0908, Muskatnuss der Pos. 0908 und Piment der Pos. 0904 besteht. Derartig miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 sind Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, die keine weiteren Stoffe enthalten. Die Ware ist in Verpackungen mit einem Inhalt von 15 g verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Gewürze, Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9, andere als Curry, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI8379/26-109103000

Nach den Antragsangaben handelt es sich um getrocknete, gemahlene Wurzeln von Kurkuma (Curcuma longa, Gelbwurzel), ohne weitere Zusätze. Kurkuma wird zum Würzen beim Kochen verwendet. Eine Einreihung als Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel steht der Einreihung nicht entgegen. Es handelt sich nicht um ein Extrakt der Position 1302. Die Ware ist in Plastik-Fässern mit einem Inhalt von 25 kg verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Kurkuma".

DEBTI552/26-109102090

Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Produktdatenblatt handelt es sich bei dem sog. Safranpulver um zu einem feinen Pulver gemahlene, getrocknete Blütenteile (Narben) von der Pflanzenart Crocus sativus ohne weitere Zusätze. Das Safranpulver wird als Lebensmittelzutat (Gewürz) verwendet. Die Ware ist zum Zeitpunkt der Einfuhr unverpackt (lose, sog. Bulkware). Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert".

DEBTI123/26-109102010

Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der durch eine Abbildung veranschaulichten Ware um rote, getrocknete Fäden (ganze Blütennarben) von Pflanzen der Art Crocus sativus (Safran), ohne Zusätze. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert".

DEBTI45063/25-309109110

Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um eine Warenzusammenstellung bestehend aus: - einer Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 aus -- ganzen, getrockneten, schwarzen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, weißen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904), -- ganzen, getrockneten, grünen Pfefferfrüchten der Gattung Piper (Pos. 0904) -- ganzen, getrockneten, rosa Beeren der Pos. 0910 (sog. rosa Pfeffer). - einer Gewürzmühle in Form eines Glasgefäßes mit einer Kunststoffkappe, welche mit einem integrierten Mahlwerk aus Kunststoff versehen ist. Die unterschiedlichen Gewürze des Kapitel 09 sind in der mit Etiketten versehenen Gewürzmühle (Inhalt 50 g; nicht nachfüllbar) für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird im Hinblick auf die Beschaffenheit des Mahlwerkes, der Gestaltung und Etikettierung der Gewürzmühle sowie der im Vordergrund stehenden Verwendung als "Gewürz" von der Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 b) Kapitel 09 bestimmt. Die mit der Gewürzmischung befüllte Gewürzmühle ist gemeinsam mit anders befüllten Gewürzmühlen in/auf einem sog. Tray verpackt. Nach der Aufmachung der Ware und der Natur der einzelnen Würzmittel handelt es sich hierbei in Gänze nicht um eine Warenzusammenstellung gemäß AV 3 b), da die verschiedenen Würzmittel weder in besonderer Form zur gemeinsamen Verwendung aufgemacht sind, noch zur Zubereitung eines einzelnen, speziellen Gerichts oder Fertiggerichts dienen. Somit sind die verschiedenen Erzeugnisse einzeln einzureihen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um andere Gewürze als in den Positionen 0904 bis 0909 genannt, hier: eine Gewürzmischung im Sinne der Anmerkung 1 Kapitel 09, weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

Siehe auch

TARIC-Nomenklatur

25 000+ codes

Einreihungsleitfaden

1 095 HS4

vZTA

1 000 000+ BTI