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Besondere Verfahren
Aktive/passive Veredelung, Zolllagerung, vorübergehende Verwendung und andere besondere Verfahren.
Einführung
Die besonderen Verfahren ermöglichen es, Waren einer zollrechtlichen Behandlung zu unterwerfen, die vom allgemeinen Recht abweicht: Aussetzung von Abgaben, Verarbeitung, vorübergehende Verwendung oder Lagerung. In DELTA IE erfordern diese Verfahren zusätzliche Daten über die für eine Standardanmeldung hinausgehenden Angaben.
Dieser Leitfaden behandelt die vier wichtigsten besonderen Verfahren und deren Besonderheiten in DELTA IE.
Überblick über die besonderen Verfahren
Besondere Verfahren (Artikel 210 UZK)
|
+-- Transit (T1/T2) -- wird von NCTS verwaltet, nicht von DELTA IE
|
+-- Lagerung
| +-- Zollager (71)
| +-- Freizonen (78)
| +-- Vorübergehende Verwendung (53)
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+-- Besondere Verwendung
| +-- Besondere Bestimmung (44)
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+-- Verarbeitung
+-- Aktivveredelung (51)
+-- Passivveredelung (21 bei Ausfuhr, 61/46/48 bei Rückkehr)
Stellung unter ein besonderes Verfahren: zwei Fallkonstellationen
Fall 1: Unter Vorlage einer vorherigen Genehmigung
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter bereits über eine Genehmigung verfügt, die von den Zollbehörden (über TP-CDS) erteilt wurde, muss die Genehmigungsnummer in der Angabe « Genehmigung » auf D-Ebene der Anmeldung eingetragen werden und alle Positionen betreffen.
Folgende Daten sind von einem Antrag auf ein besonderes Verfahren betroffen und müssen ausgefüllt werden:
- Genehmigung: Referenz der verwendeten Genehmigung
- Lager: im Falle der Beantragung des Lagerverfahrens
- Begleitdokument: gegebenenfalls
Fall 2: Mit Antrag auf Genehmigung in der Anmeldung
Dieser Antrag erfolgt gemäß Artikel 163 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Die betroffenen besonderen Verfahren sind:
- Die vorübergehende Verwendung (Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe a)
- Die besondere Bestimmung (Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe b)
- Die Aktivveredelung (Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe c)
- Die Passivveredelung (Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe d)
Der Antrag wird durch die Sonderangabe 00100 gekennzeichnet. Dieser vereinfachte Antrag ist nur bei Standardanmeldungen und außerhalb von DCN gemäß Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der delegierten Verordnung zulässig.
Info: Die im Rahmen dieses vereinfachten Antrags anzugebenden Daten variieren je nachdem, ob es sich um eine Einfuhranmeldung (Anlage II des BOD) oder eine Ausfuhranmeldung (Anlage IV des BOD) handelt.
Aktivveredelung (AV)
Die Aktivveredelung (Artikel 256 UZK) ermöglicht es, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union einzuführen, um sie zu verarbeiten, und anschließend die hergestellten Produkte wieder auszuführen oder zum freien Verkehr zu überlassen.
Zugehörige Verfahren
| Vorgang | Verfahrenscode | Beispiel |
|---|---|---|
| Stellung unter AV | 51 00 | Einfuhr von Rohstoffen zur Verarbeitung |
| Freigabe zum freien Verkehr nach AV | 40 51 | Freigabe der verarbeiteten Produkte |
| Ausfuhr nach AV | 31 51 | Ausfuhr der Fertigprodukte außerhalb der EU |
| Ausfuhr von gleichwertigen Produkten unter AV | 11 00 | Ausfuhr vor Stellung der Nicht-Unionswaren unter AV |
Ergänzende Verfahren AV
| Code | Bezeichnung |
|---|---|
| A04 | AV in Fällen, in denen nur die Mehrwertsteuer entrichtet wurde |
| A10 | Vernichtung von Waren unter dem AV-Verfahren |
Spezifische Daten, die anzugeben sind
Auf D-Ebene (allgemeine Daten):
- Genehmigung: Referenznummer der von CDS erteilten Genehmigung
- Abfertigungsstelle: EUROPA-Code der Zollstelle der Abfertigung (verpflichtend, unabhängig vom beantragten besonderen Verfahren)
- Kontrollstelle: EUROPA-Code der für die Kontrolle des Verfahrens zuständigen Stelle
Auf GS-Ebene (gemeinsame Daten):
- Abfertigungsfrist: geschätzte Frist für die Durchführung der Vorgänge, angegeben in Monaten (maximal 2 Zeichen). Bei automatischer Verlängerung « 1 » in « Indikator » eintragen und das voraussichtliche Datum im Kommentar angeben
- Beschreibung der geplanten Tätigkeiten: Art der vorgesehenen Verarbeitungsmaßnahmen (verpflichtend, wenn das besondere Verfahren direkt in der Anmeldung beantragt wird)
Auf SI-Ebene (Positionsdaten):
- Berechnung der Abgabenhöhe: « 1 » eintragen, wenn die Berechnung gemäß Artikel 86 Absatz 3 UZK erfolgt, sonst « 0 »
- Identifikation der Waren: bis zu 999 unterschiedliche Identifikationen (Seriennummer, Fotos, technische Beschreibungen, Analysen)
- Eigentümer der Waren: Name und Adresse des Eigentümers außerhalb der Union (nur bei vorübergehender Verwendung)
- Verarbeitete Produkte: Nomenklatur und Beschreibung der nach der Verarbeitung erhaltenen Produkte
- Wirtschaftliche Bedingungen: Code, der die Inanspruchnahme der AV rechtfertigt
Codes der wirtschaftlichen Bedingungen
| Code | Bezeichnung |
|---|---|
| 1 | Verarbeitung, die nicht in Anhang 71-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt ist |
| 2 | Reparatur |
| 3 | Verarbeitung, die direkt oder indirekt dem Inhaber der Genehmigung zur Verfügung gestellt wird |
| 4 | Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren |
| 5 | Stellung unter AV innerhalb der mengenmäßigen Begrenzung (Artikel 18 der Verordnung Nr. 510/2014) |
| 6 | Verarbeitung von Waren mit gleichem KN-Code auf 8 Stellen, gleichen Handelsqualitäten und technischen Merkmalen (nicht in der EU verfügbar) |
| 7 | Verarbeitung von Waren (Bedingungen für Preisunterschiede zwischen Produkten in der Union und importierten Waren) |
| 8 | Verarbeitung von Waren (vertragliche Verpflichtungen – Handelsbedingungen) |
| 9 | Verarbeitung von Waren, die unter AV durch Antrag und zivilrechtlichen Versand gestellt werden, und 150.000 EUR nicht überschreiten |
| 10 | Verarbeitung von Waren zur Gewährleistung der Einhaltung technischer Normen |
| 11 | Verarbeitung von Waren mit jeglichem Handelscharakter unter vorheriger Genehmigung |
| 17 | Verarbeitung aller Arten von Komponenten, Teilen, elektronischen Baugruppen oder Herstellung von IKT-Produkten |
Ausbeutesatz
Nur wenn der Antrag die Aktivveredelung oder Passivveredelung oder die besondere Bestimmung mit Verarbeitung von Waren betrifft.
Geben Sie den geschätzten Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung dieses Satzes an. Bei Aktivveredelung wird diese Angabe nicht gemacht, wenn es sich um eine Vernichtung ohne Restabfälle handelt.
Praktisches Beispiel – AV mit Reexport
Szenario: Ein französisches Unternehmen importiert Stoff aus China, um Kleidung herzustellen, die für den Export in die USA bestimmt ist.
| Schritt | Vorgang | Verfahren | Schlüsseldaten |
|---|---|---|---|
| 1 | Import des Stoffs | 51 00 | AV-Genehmigung, Abfertigungsstelle, wirtschaftliche Bedingungen |
| 2 | Verarbeitung (Konfektion) | -- | Nachverfolgung der Waren unter AV |
| 3 | Export der Kleidung | 31 51 | Abfertigung der AV, deklarierte verarbeitete Produkte |
Passivveredelung (PV)
Die Passivveredelung (Artikel 259 UZK) ermöglicht es, Unionswaren vorübergehend auszuführen, um sie im Ausland verarbeiten zu lassen, und sie anschließend mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben wieder einzuführen.
Zugehörige Verfahren
| Vorgang | Verfahrenscode | Beispiel |
|---|---|---|
| Vorübergehende Ausfuhr unter PV | 21 00 | Versand von Maschinen zur Reparatur ins Ausland |
| Wiedereinfuhr nach PV | 61 21 | Rückkehr der reparierten Maschine |
| Rückkehr nach Reparatur unter Garantie | 61 21 + B02 | Kostenlose Reparatur unter Garantie |
| Standardaustauschsystem (IM-EX) | 48 00 + B03 | Einfuhr des Ersatzprodukts vor Ausfuhr des defekten Produkts |
Ergänzende Verfahren PV
| Code | Bezeichnung | Import/Export |
|---|---|---|
| B01 | Wiedereinfuhr nach PV gemäß Artikel 261 bis UZK | Import |
| B02 | Rückkehr der verarbeiteten Produkte nach Reparatur unter Garantie (Artikel 260 UZK – kostenlos reparierte Waren) | Import |
| B03 | Rückkehr der verarbeiteten Produkte nach Ersatz unter Garantie (Artikel 261 UZK – Standardaustauschsystem) | Import |
| B06 | Rückkehr der verarbeiteten Produkte – nur Mehrwertsteuer | Import |
| B51 | Waren, die für AV eingeführt und zur Ersatzlieferung unter Garantie wieder ausgeführt werden | Export |
| B52 | Waren, die zur Ersatzlieferung unter Garantie ausgeführt werden (Artikel 261 und 262 UZK) | Export |
| B53 | PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern (gegebenenfalls kombiniert mit PV MwSt) | Export |
| B54 | Passivveredelung nur Mehrwertsteuer | Export |
Spezifische Daten PV (bei Ausfuhr – Anlage IV)
Auf D-Ebene:
- Genehmigung: Referenz der PV-Genehmigung in TP-CDS (verpflichtend)
- Abfertigungsstelle: EUROPA-Code der französischen oder einer anderen Mitgliedstaat-Zollstelle
- Kontrollstelle: EUROPA-Code der Kontrollstelle des besonderen Verfahrens
Auf GS-Ebene:
- Abfertigungsfrist: in Monaten (maximal 2 Zeichen)
- Beschreibung der geplanten Tätigkeiten: Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsmaßnahmen
Auf SI-Ebene:
- Wirtschaftliche Bedingungen: bei Ausfuhr nicht anwendbar
- Ort der Verarbeitung: Ort im Ausland, an dem die Verarbeitung erfolgt
- Identifikation der Waren: bis zu 999 Identifikationen
- Verarbeitete Produkte: Nomenklatur und Beschreibung der erwarteten Produkte nach Verarbeitung
Praktisches Beispiel – PV mit Wiedereinfuhr
Szenario: Ein französisches Unternehmen exportiert einen defekten Motor nach Deutschland zur Reparatur unter Garantie und führt ihn anschließend wieder ein.
| Schritt | Vorgang | Verfahren | Ergänzung |
|---|---|---|---|
| 1 | Vorübergehende Ausfuhr zur Reparatur | 21 00 | -- |
| 2 | Wiedereinfuhr nach Reparatur unter Garantie | 61 21 | B02 |
Ergebnis: vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben auf den Reparaturwert.
Vorübergehende Verwendung (VV)
Die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 UZK) ermöglicht die vorübergehende Nutzung von Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben, ohne dass sie verändert werden.
Zugehöriges Verfahren
| Vorgang | Verfahrenscode |
|---|---|
| Stellung unter VV | 53 00 |
| Wiederausfuhr nach VV | 31 53 |
Ergänzende Verfahren VV (Freistellungen Dxx)
| Code | Beschreibung | Artikel UZK |
|---|---|---|
| D01 | Paletten, Container und Ausrüstungen | 208, 209, 210, 211 |
| D02 | Container (einschließlich Ersatzteile) | 210, 211 |
| D03 | Verkehrsmittel (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) | 212 |
| D04 | Persönliche Effekten von Reisenden und Sportausrüstung | 219 |
| D06 | Ausrüstung zur Katastrophenbekämpfung | 221 |
| D07 | Medizinisch-chirurgische und Laborgeräte | 222 |
| D08 | Tiere (zwölf Monate oder älter) | 223 |
| D09 | Waren, die in Grenzgebieten verwendet werden sollen | 224 |
| D10 | Ton-, Bild- oder Informationsspeicher | 225 |
| D11 | Werbematerial | 225 |
| D12 | Berufsausrüstung | 226 |
| D13 | Pädagogische und wissenschaftliche Materialien | 227 |
| D14 | Verpackungen, gefüllt | 228 |
| D15 | Verpackungen, leer | 228 |
Spezifische Daten VV
Im Falle der vorübergehenden Verwendung muss die Art der vorgesehenen Nutzung der Waren beschrieben und der anzuwendende Artikel angegeben werden, um von der vollständigen Befreiung der Einfuhrabgaben zu profitieren.
Achtung: Die Genehmigung zur Stellung unter VV ist obligatorisch. Sie muss auf D-Ebene eingegeben werden und alle Positionen betreffen. Die Abfertigungsfrist und die geplanten Tätigkeiten sind ebenfalls verpflichtend.
Eigentümer der Waren
Spezifische Angabe bei der vorübergehenden Verwendung: Name und Adresse des Eigentümers der Waren außerhalb der Union. Nur für die vorübergehende Verwendung oder wenn die Information von der Zollgesetzgebung verlangt wird.
Zollager
Das Zollager ermöglicht die Lagerung von Nicht-Unionswaren unter Aussetzung von Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern.
Zugehöriges Verfahren
| Vorgang | Verfahrenscode |
|---|---|
| Stellung unter Zollager | 71 00 |
| Auslagerung zur Freigabe zum freien Verkehr | 40 71 |
| Auslagerung zur Ausfuhr | 10 71 |
| Auslagerung zur Wiederausfuhr | 31 71 |
Lagerarten
| Code | Art der Einrichtung |
|---|---|
| R | Öffentliches Zollager Typ I |
| S | Öffentliches Zollager Typ II |
| T | Öffentliches Zollager Typ III |
| U | Privates Zollager |
| V | Temporäre Lagerstätte für Waren |
Lagerkennung
Das Format der Kennung lautet: EUROPA-Code der Zollstelle + Lagerart (CW1, CW2 oder CWP) + Jahr der Erteilung + laufende Nummer (001, 002, 003...).
Beispiel: FFR003020-CW1-2021-001
Achtung: Die Trennstriche sind erforderlich. Jegliche anderen Sonderzeichen führen zu einer Fehlermeldung bezüglich des Formats.
Diese Identifikationsnummer wird in den im CDS (Customs Decisions System) ausgestellten Genehmigungen verwendet.
Obligatorische Daten für das Lager
Die Angabe Lager ist in zwei Fällen verpflichtend:
- Der Wirtschaftsbeteiligte beantragt die Stellung der Ware unter das Zollagerverfahren (71) oder ein Lagerverfahren, das kein Zollager ist (07, 45, 68, 95, 96)
- Der Wirtschaftsbeteiligte reicht eine Abfertigungserklärung für das Lagerverfahren (71) ein
Beispiele für Vorgänge mit Lager
Stellung unter Lager (Verfahren 71):
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Verfahren | 71 00 (Code R, S, T oder U gefolgt von der Lagerkennung) |
| Lager | Typ + Kennung (z.B. U + FFR003020-CW1-2021-001) |
| Sicherheit | Gemäß den Verpflichtungen des Verfahrens |
| Ausführer | Nicht verpflichtend für Verfahren 71 |
Stellung unter Lagerverfahren, das kein Zollager ist (Verfahren 07):
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Verfahren | 07 00 (Code Y oder Z gefolgt von der Kennung) |
| Lager | Typ Y (Lager, das kein Zollager ist) oder Z (Freizone) |
Abfertigung der besonderen Verfahren
Die Abfertigung ist das Verfahren, durch das das besondere Verfahren beendet wird: die Waren erhalten eine neue zollrechtliche Bestimmung (Freigabe zum freien Verkehr, Wiederausfuhr, Vernichtung usw.).
Abfertigungsfrist
Die Abfertigungsfrist wird in Monaten mit maximal 2 Zeichen angegeben. Bei automatischer Verlängerung:
- « 1 » in der Angabe Indikator eintragen
- Das voraussichtliche Abfertigungsdatum im Kommentar angeben
Die Frist für die Einreichung der Abfertigungsabrechnung beträgt 30 Tage nach Erteilung der BAE der Stellungserklärung.
Info: Die Verlängerung der Abfertigungsfrist gilt für alle Waren, die sich noch unter dem Verfahren befinden, wenn die ursprüngliche Frist endet. Ohne automatische Verlängerung ist « 0 » in der Angabe « Indikator » einzutragen.
Abfertigungsabrechnung
Gegebenenfalls ist der Inhalt der Abfertigungsabrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 3 der delegierten Verordnung Nr. 2015/2446 anzugeben. Wenn eine Abfertigungsabrechnung erforderlich ist, muss die Angabe Indikator mit 1 befüllt werden.
Vorherige Dokumente für die Abfertigung
Bei der Abfertigung eines besonderen Verfahrens müssen die vorherigen Dokumente auf die ursprüngliche Stellungserklärung verweisen:
- Wenn die Stellungserklärung in DELTA IE eingereicht wurde: geben Sie die MRN-Nummer an, vorangestellt mit dem Typ « NMRN »
- Wenn die Stellungserklärung in DELTA G oder X eingereicht wurde: geben Sie die Zollnummer an, vorangestellt mit dem Typ « 1DAU »
Häufig gestellte Fragen
- Welche zwei Arten der Stellung unter ein besonderes Verfahren gibt es in DELTA IE?
- Die Stellung kann entweder unter Vorlage einer vorherigen Genehmigung erfolgen, die über TP-CDS erteilt wurde (die Genehmigungsnummer wird auf D-Ebene eingegeben), oder mit einem Antrag auf Genehmigung in der Anmeldung, der durch die Sonderangabe 00100 gekennzeichnet ist. Der Antrag in der Anmeldung ist nur bei Standardanmeldungen und außerhalb von DCN zulässig.
- Welche spezifischen Daten müssen für die Aktivveredelung angegeben werden?
- Auf D-Ebene: AV-Genehmigung sowie Abfertigungs- und Kontrollstellen. Auf GS-Ebene: Abfertigungsfrist (in Monaten) und Beschreibung der Tätigkeiten. Auf SI-Ebene: Berechnung der Abgabenhöhe, Identifikation der Waren, verarbeitete Produkte und wirtschaftliche Bedingungen.
- Wie ist das Format der Lagerkennung für Zollager in DELTA IE?
- Das Format lautet: EUROPA-Code der Zollstelle + Lagerart (CW1, CW2 oder CWP) + Jahr der Erteilung + laufende Nummer. Beispiel: FFR003020-CW1-2021-001. Die Trennstriche sind obligatorisch.
- Wie wird ein besonderes Verfahren abgefertigt, dessen ursprüngliche Anmeldung in DELTA G oder X eingereicht wurde?
- Die vorherigen Dokumente müssen auf die ursprüngliche Stellungserklärung verweisen: Wurde sie in DELTA IE eingereicht, ist die MRN-Nummer mit dem Typ NMRN anzugeben. Wurde sie in DELTA G oder X eingereicht, ist die Zollnummer mit dem Typ 1DAU anzugeben.
- Was ist das Standardaustauschsystem (IM-EX) bei der Passivveredelung?
- Das Standardaustauschsystem (Verfahren 48 00 + Ergänzung B03) ermöglicht die Einfuhr eines Ersatzprodukts vor der Ausfuhr des defekten Produkts. Es gilt im Rahmen von Reparaturen unter Garantie und erlaubt eine vollständige Befreiung von Abgaben auf das Ersatzprodukt.