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CBAM verstehen
Kontext, Ziele, Rechtsgrundlage (Verordnung 956/2023), Zeitplan (Uebergangs- und endgültige Phase), Wechselwirkung mit EU-ETS und WTO.
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Das CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein klimapolitisches Instrument der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130, 16.5.2023) eingeführt wurde.
Sein Kernziel: Verhinderung von Carbon Leakage (Kohlenstoffverlagerung). Ohne CBAM haben europäische Produzenten, die dem EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unterliegen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Importeuren aus Drittländern, in denen Kohlenstoff nicht bepreist wird. CBAM stellt das Gleichgewicht wieder her, indem es den Importeuren eine Kohlenstoffkostenbelastung auferlegt, die derjenigen der europäischen Produzenten entspricht.
Warum es CBAM gibt
CBAM ist Teil des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Kommission, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % zu senken. Es adressiert eine doppelte Herausforderung:
- Das Risiko der Carbon Leakage: Ohne einen Korrekturmechanismus werden europäische Unternehmen dazu verleitet, die Produktion in weniger strenge Rechtsordnungen zu verlagern, was die Klimavorteile des EU-ETS zunichtemacht.
- Der Ausstieg aus kostenlosen Emissionszertifikaten: Kostenlose EU-ETS-Zertifikate, die an exponierte Sektoren vergeben werden, werden schrittweise zwischen 2026 und 2034 abgeschafft. CBAM ersetzt diese.
Rechtsgrundlage
CBAM basiert auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV (Umweltpolitik). Es handelt sich weder um eine Zollabgabe noch um eine Steuer im fiskalischen Sinne, sondern um einen autonomen Umweltmechanismus, der mit dem EU-ETS-System verknüpft ist.
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Der Mechanismus umfasst sechs kohlenstoffintensive Industriesektoren – Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff – die zusammen etwa 50 % der industriellen Emissionen der EU repräsentieren. Die Sektoren wurden anhand ihrer Kohlenstoffintensität, ihres Risikos für Carbon Leakage und der Machbarkeit der Emissionsüberwachung ausgewählt.
CBAM ist skalierbar konzipiert: Artikel 30 schreibt eine Überprüfung vor dem 1. Januar 2028 vor, die beurteilen wird, ob die Abdeckung auf weitere Sektoren (organische Chemikalien, Polymere, raffinierte Erdölprodukte) und nachgelagerte Produkte ausgeweitet werden soll.
Zeitplan und Phasen
Übergangsphase (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025)
In diesem Zeitraum hatten Importeure nur Meldepflichten:
- Vierteljährliche Berichte über die eingebetteten Emissionen der importierten Waren (Art. 35, umgesetzt durch Durchführungsverordnung 2023/1773)
- Keine finanzielle Verpflichtung (kein Zertifikatserwerb)
- Nutzung des Übergangs-CBAM-Registers der Kommission
- Vereinfachte Meldeverfahren waren erlaubt, einschließlich der Verwendung von Standardwerten und Überwachungsmethoden Drittländer
Die Übergangsphase diente als Lernphase für Betreiber und Behörden. Die Kommission veröffentlichte Leitfäden und veranstaltete Schulungen, um die Branche auf die endgültige Phase vorzubereiten.
Endgültige Phase (seit 1. Januar 2026)
Seit dem 1. Januar 2026 ist CBAM voll funktionsfähig:
- Verpflichtung zur Registrierung als autorisierter CBAM-Erklärender vor jeder Einfuhr (Art. 4-5)
- Jährliche Erklärung bis zum 31. Mai eines jeden Jahres (Art. 6)
- Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten entsprechend den eingebetteten Emissionen (Art. 20-22)
- Überprüfung der Emissionen durch akkreditierte Prüfer (Art. 8)
- De-minimis-Schwelle: Befreiung für Sendungen unter 50 Tonnen pro Versender (Art. 2a, geändert durch Verordnung 2025/2083)
Auslaufen der kostenlosen EU-ETS-Zertifikate
CBAM steigt an, während kostenlose Zertifikate zurückgehen:
| Jahr | Kostenlose EU-ETS-Zertifikate | CBAM-Faktor |
|---|---|---|
| 2026 | 97,5 % | 2,5 % |
| 2027 | 95 % | 5 % |
| 2028 | 90 % | 10 % |
| 2029 | 77,5 % | 22,5 % |
| 2030 | 51,5 % | 48,5 % |
| 2031 | 39 % | 61 % |
| 2032 | 26,5 % | 73,5 % |
| 2033 | 14 % | 86 % |
| 2034 | 0 % | 100 % |
Im Jahr 2026 ist die finanzielle Auswirkung daher begrenzt (2,5 % Faktor), wächst aber jährlich bis 2034 auf 100 %. Dieser gestufte Ansatz gibt Importeuren Zeit, ihre Lieferketten anzupassen und Emissionsdaten von Lieferanten zu verhandeln.
Illustration der Kostenentwicklung: Bei einem typischen Stahleimport (2,1 tCO2/t eingebettete Emissionen, 70 EUR/tCO2 Zertifikatspreis) steigt der CBAM-Aufschlag pro Tonne von 3,68 EUR im Jahr 2026 auf 147 EUR im Jahr 2034 – eine 40-fache Erhöhung.
Institutionelle Architektur
Die Akteure
- Europäische Kommission: verwaltet das CBAM-Register, legt Zertifikatspreise fest, veröffentlicht Standard-Emissionswerte, überwacht das System und koordiniert mit den nationalen Behörden
- Nationale zuständige Behörden: erteilen den Status als autorisierter CBAM-Erklärender, prüfen Jahreserklärungen, verhängen Sanktionen. Jeder EU-Mitgliedstaat benennt mindestens eine zuständige Behörde (z. B. DGDDI in Frankreich, DEHSt in Deutschland, AEAT in Spanien, HMRC für den UK-Handel)
- Akkreditierte Prüfer: überprüfen die von den Betreibern erklärten Emissionen (akkreditiert gemäß Verordnung 2025/2551, basierend auf ISO 14065)
- Betreiber von Anlagen in Drittländern: liefern tatsächliche Emissionsdaten (Art. 10, Register gemäß Verordnung 2024/3210). Die Registrierung ist freiwillig, wird jedoch stark gefördert – registrierte Anlagen können Emissionsdaten direkt an das Register übermitteln
Das CBAM-Register
Das CBAM-Register (Art. 14) ist ein zentrales elektronisches System, das:
- autorisierte CBAM-Erklärende registriert und deren Konten verwaltet
- Zertifikatskonten verwaltet (Kauf, Bestand, Abgabe, Rückkauf)
- Anlagen in Drittländern und deren Emissionsdaten registriert
- Jahreserklärungen und Prüfberichte speichert
- Schnittstellen zu nationalen Zollsystemen für die Echtzeitprüfung des Erklärendenstatus bei der Zollabfertigung bereitstellt
- Transparenzberichte und aggregierte Statistiken liefert
Das Register ist über das Portal der Europäischen Kommission zugänglich. Seine technischen Spezifikationen sind in der Durchführungsverordnung 2024/3210 definiert.
Wechselwirkung mit anderen Mechanismen
CBAM und das EU-ETS
CBAM ist das „Spiegelbild“ des EU-ETS für Importe. Der CBAM-Zertifikatspreis wird auf Basis des wöchentlichen Durchschnittspreises der EU-ETS-Auktion berechnet. Die beiden Systeme ergänzen sich: Das EU-ETS deckt die inländische Produktion ab, CBAM die Importe derselben Waren.
Der gestufte Ansatz stellt sicher, dass kein doppelter Schutz besteht: Während kostenlose EU-ETS-Zertifikate zurückgehen, steigt der CBAM-Faktor proportional. Bei vollständiger Umsetzung 2034 zahlen sowohl EU-Produzenten als auch Importeure den vollen Kohlenstoffpreis ohne kostenlose Zuteilung.
CBAM und Handelsabkommen
CBAM ist so gestaltet, dass es mit den WTO-Regeln vereinbar ist, sofern es nicht diskriminierend angewandt wird und Abzüge für in Drittländern gezahlte Kohlenstoffpreise zulässt (Art. 9). Die Kommission hat Konsultationen mit wichtigen Handelspartnern geführt.
Wesentliche Entwicklungen bei den Reaktionen der Handelspartner:
- Vereinigtes Königreich: Entwicklung eines eigenen UK-CBAM (geplant ab 2027), mit laufenden Verhandlungen zur gegenseitigen Anerkennung
- Vereinigte Staaten: keine bundesweite Kohlenstoffbepreisung, aber das kalifornische Cap-and-Trade-System könnte für Teilabzüge qualifizieren
- Kanada: Bundes-Kohlenstoffsteuer qualifiziert für Abzüge
- China: nationales ETS qualifiziert, aber Preise bleiben deutlich unter dem EU-ETS
CBAM und der Unionszollkodex
CBAM ist keine Zollabgabe und fällt nicht unter den UZK. Dennoch übermitteln Zollanmeldungen die für CBAM notwendigen Daten (Art. 33, umgesetzt durch Verordnung 2025/2619). Die Zolltarifklassifikation (KN-Codes aus Anhang I) und die Warenursprung sind wesentliche Elemente zur Bestimmung der CBAM-Verpflichtung.
Die TARIC-Nomenklatur und unser automatisiertes Klassifizierungstool können Ihnen helfen, zu ermitteln, ob Ihre Waren unter den Anwendungsbereich von CBAM Anhang I fallen.
Ist mein Unternehmen von CBAM betroffen?
Häufig gestellte Fragen
- Ist CBAM eine Zollabgabe?
- Nein. CBAM ist ein autonomer Umweltmechanismus basierend auf Artikel 192 AEUV (Umweltpolitik) und keine Zollabgabe im Sinne des Unionszollkodex. Es kommt nicht zusätzlich zu bestehenden Zollabgaben, sondern funktioniert parallel über ein Zertifikatssystem. Zertifikate repräsentieren eine Tonne CO2-Äquivalent und werden zum wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Auktion bewertet.
- Wann ist CBAM in Kraft getreten?
- Die Verordnung 956/2023 trat am 16. Mai 2023 in Kraft. Die Übergangsphase (nur Meldepflichten) lief vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Die endgültige Phase mit finanziellen Verpflichtungen (Zertifikatserwerb) ist seit dem 1. Januar 2026 wirksam.
- Gilt CBAM auch für Exporte?
- Nein. CBAM gilt nur für die Einfuhr von Waren in die Europäische Union. Exporte sind von diesem Mechanismus nicht erfasst. EU-Produzenten, die Waren exportieren, profitieren weiterhin vom EU-ETS-Rahmen, aber der Ausstieg aus kostenlosen Zertifikaten gilt für ihre inländische Produktion unabhängig davon.
- Wie ist der Zusammenhang zwischen CBAM und kostenlosen EU-ETS-Zertifikaten?
- CBAM ersetzt schrittweise die kostenlosen EU-ETS-Zertifikate, die an Sektoren mit Carbon Leakage-Risiko vergeben werden. Von 2026 bis 2034 sinken die kostenlosen Zertifikate von 97,5 % auf 0 %, während der CBAM-Faktor entsprechend steigt. Ab 2034 gibt es keine kostenlosen Zertifikate mehr und CBAM gilt zu 100 %.
- Wird CBAM auf weitere Sektoren ausgeweitet?
- Artikel 30 der Verordnung 956/2023 schreibt eine Überprüfung vor dem 1. Januar 2028 vor, um eine Ausweitung von CBAM auf zusätzliche Sektoren (organische Chemikalien, Polymere, raffinierte Erdölprodukte) und nachgelagerte Produkte zu bewerten. Die Kommission hat ihre Absicht signalisiert, den Anwendungsbereich zu erweitern.